Gesamte Rechtsvorschrift COVID-19-FondsG

Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

COVID-19-FondsG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 COVID-19-FondsG COVID-19-Krisenbewältigungsfonds


  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.
  2. (2)Absatz 2,Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Art. 77 B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Artikel 77, B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.

§ 2 COVID-19-FondsG Mittel des Fonds


§ 2 Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.Paragraph 2, Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

§ 3 COVID-19-FondsG Verwendung der Mittel des Fonds


  1. (1)Absatz eins,Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,;
    7. 7.Ziffer 7Maßnahmen zur Konjunkturbelebung;
    8. 8.Ziffer 8Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit die Mittel des Fonds nicht bereits direkt bei den jeweiligen Untergliederungen veranschlagt sind, entscheidet über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Das entsprechende haushaltsleitende Organ hat dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. Mit der erstmaligen Berichtslegung ist von den haushaltsleitenden Organen für die Monate März bis Dezember des Finanzjahres 2020 zusätzlich ein einmaliger Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind, zu erstellen und dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Die Berichte gemäß Abs. 5 zum Vollzug des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, in der jeweils geltenden Fassung, haben neben den materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auch folgende Informationen zu enthalten:Die Berichte gemäß Absatz 5, zum Vollzug des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, haben neben den materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auch folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsGemeinden und Gemeindeverbände, die einen Antrag auf Zweckzuschuss gestellt oder erhalten haben;
    2. 2.Ziffer 2Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Antrag abgelehnt oder zur Verbesserung zurückgestellt wurde;
    3. 3.Ziffer 3Investitionsprojekte (Art. Investitionsvolumen, Projektbeginn), für die Anträge gestellt oder für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde.Investitionsprojekte ("Art". Investitionsvolumen, Projektbeginn), für die Anträge gestellt oder für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde.

§ 4 COVID-19-FondsG In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 und § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 3 Abs. 5 und 6 sowie § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Die Überschrift zu § 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3 Abs. 4 bis 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Die Überschrift zu Paragraph 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 5 COVID-19-FondsG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 5, die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

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