§ 41 IStGH-ZG Übernahme der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
Anordnungen
  1. (1)Absatz eins,Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe verhängt oder eine vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen wurde, ist durch das zuständige Gericht zu entsprechen, wenn die Einbringung der Geldstrafe im Inland zu erwarten ist oder wenn sich die von der Entscheidung erfassten Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden. Vor der Bewilligung der Vollstreckung sind der zur Zahlung der Geldstrafe Verurteilte und Personen, die Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten behaupten, zu hören. Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn er unerreichbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe entscheidet der imdas in § 26 Abs. 12 ARHG bezeichnete Gerichtshof erster InstanzGericht, über das Ersuchen um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, jeweils durch einen Senat von drei Richtern (§ 13 Abs. 3 StPO§ 31 Abs. 6 StPO) mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe entscheidet der imdas in Paragraph 26, Absatz eins2, ARHG bezeichnete Gerichtshof erster InstanzGericht, über das Ersuchen um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, jeweils durch einen Senat von drei Richtern (Paragraph 1331, Absatz 36, StPO) mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.
  3. (3)Absatz 3,Eine vom Internationalen Strafgerichtshof verhängte Geldstrafe wird in Euro vollstreckt. Ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer anderen Währung als Euro angegeben, so ist für die Umrechnung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs geltende amtliche Devisenkurs maßgebend.
  4. (4)Absatz 4,Alle vom Internationalen Strafgerichtshof gewährten Erleichterungen in Bezug auf den Zahlungstermin verhängter Geldstrafen oder deren Entrichtung in Teilbeträgen werden berücksichtigt.
  5. (5)Absatz 5,Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe ganz oder teilweise als unmöglich, so ist der Internationale Strafgerichtshof von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
  6. (6)Absatz 6,Wenn der Internationale Strafgerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe über die verurteilte Person eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und die Republik Österreich um deren Vollstreckung ersucht, finden die Bestimmungen der §§ 32 bis 39 Anwendung.Wenn der Internationale Strafgerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe über die verurteilte Person eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und die Republik Österreich um deren Vollstreckung ersucht, finden die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 39 Anwendung.
  7. (7)Absatz 7,Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung als unmöglich, so sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 bis 4 FinStrG Maßnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Gegenstände oder Vermögenswerte zu treffen.Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung als unmöglich, so sind nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins bis 4 FinStrG Maßnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Gegenstände oder Vermögenswerte zu treffen.
  8. (8)Absatz 8,Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 9, an den Internationalen Strafgerichtshof zu überweisen.Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 9,, an den Internationalen Strafgerichtshof zu überweisen.
  9. (9)Absatz 9,Geldbeträge, Gegenstände oder sonstige Vermögenswerte können in der Republik Österreich zurückbehalten werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie geschädigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und sie ihr auszufolgen sind;
    2. 2.Ziffer 2eine Behörde Rechte an diesen geltend macht;
    3. 3.Ziffer 3eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte daran behauptet; oder
    4. 4.Ziffer 4sie für ein in Österreich anhängiges Strafverfahren benötigt werden.
  10. (10)Absatz 10,Macht eine Person Ansprüche nach Abs. 9 geltend, so kommt eine Ausfolgung der Geldbeträge oder Gegenstände nur im Einvernehmen mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Betracht.Macht eine Person Ansprüche nach Absatz 9, geltend, so kommt eine Ausfolgung der Geldbeträge oder Gegenstände nur im Einvernehmen mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Betracht.
  11. (11)Absatz 11,Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch auf die Vollstreckung von Geldstrafen Anwendung, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Artikel 70 des Statuts verhängt wurden.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.10.2002 bis 21.03.2020
Anordnungen
  1. (1)Absatz eins,Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe verhängt oder eine vermögensrechtliche Anordnung ausgesprochen wurde, ist durch das zuständige Gericht zu entsprechen, wenn die Einbringung der Geldstrafe im Inland zu erwarten ist oder wenn sich die von der Entscheidung erfassten Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden. Vor der Bewilligung der Vollstreckung sind der zur Zahlung der Geldstrafe Verurteilte und Personen, die Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten behaupten, zu hören. Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn er unerreichbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe entscheidet der imdas in § 26 Abs. 12 ARHG bezeichnete Gerichtshof erster InstanzGericht, über das Ersuchen um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, jeweils durch einen Senat von drei Richtern (§ 13 Abs. 3 StPO§ 31 Abs. 6 StPO) mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.Über das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe entscheidet der imdas in Paragraph 26, Absatz eins2, ARHG bezeichnete Gerichtshof erster InstanzGericht, über das Ersuchen um Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, jeweils durch einen Senat von drei Richtern (Paragraph 1331, Absatz 36, StPO) mit Beschluss. Eine Anpassung der vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe oder vermögensrechtlichen Anordnung ist nicht zulässig. Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.
  3. (3)Absatz 3,Eine vom Internationalen Strafgerichtshof verhängte Geldstrafe wird in Euro vollstreckt. Ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer anderen Währung als Euro angegeben, so ist für die Umrechnung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs geltende amtliche Devisenkurs maßgebend.
  4. (4)Absatz 4,Alle vom Internationalen Strafgerichtshof gewährten Erleichterungen in Bezug auf den Zahlungstermin verhängter Geldstrafen oder deren Entrichtung in Teilbeträgen werden berücksichtigt.
  5. (5)Absatz 5,Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Geldstrafe ganz oder teilweise als unmöglich, so ist der Internationale Strafgerichtshof von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
  6. (6)Absatz 6,Wenn der Internationale Strafgerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe über die verurteilte Person eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und die Republik Österreich um deren Vollstreckung ersucht, finden die Bestimmungen der §§ 32 bis 39 Anwendung.Wenn der Internationale Strafgerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe über die verurteilte Person eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und die Republik Österreich um deren Vollstreckung ersucht, finden die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 39 Anwendung.
  7. (7)Absatz 7,Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung als unmöglich, so sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 bis 4 FinStrG Maßnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Gegenstände oder Vermögenswerte zu treffen.Erweist sich die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof ausgesprochenen vermögensrechtlichen Anordnung als unmöglich, so sind nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins bis 4 FinStrG Maßnahmen zur Eintreibung des Gegenwerts der Gegenstände oder Vermögenswerte zu treffen.
  8. (8)Absatz 8,Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 9, an den Internationalen Strafgerichtshof zu überweisen.Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Anordnungen ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 9,, an den Internationalen Strafgerichtshof zu überweisen.
  9. (9)Absatz 9,Geldbeträge, Gegenstände oder sonstige Vermögenswerte können in der Republik Österreich zurückbehalten werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie geschädigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und sie ihr auszufolgen sind;
    2. 2.Ziffer 2eine Behörde Rechte an diesen geltend macht;
    3. 3.Ziffer 3eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte daran behauptet; oder
    4. 4.Ziffer 4sie für ein in Österreich anhängiges Strafverfahren benötigt werden.
  10. (10)Absatz 10,Macht eine Person Ansprüche nach Abs. 9 geltend, so kommt eine Ausfolgung der Geldbeträge oder Gegenstände nur im Einvernehmen mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Betracht.Macht eine Person Ansprüche nach Absatz 9, geltend, so kommt eine Ausfolgung der Geldbeträge oder Gegenstände nur im Einvernehmen mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Betracht.
  11. (11)Absatz 11,Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch auf die Vollstreckung von Geldstrafen Anwendung, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Artikel 70 des Statuts verhängt wurden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten