§ 16 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt ist. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurden.Absatz eins, gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurden.
§ 16 2. COVID-19-JuBG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht eingelangt ist. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurden.Absatz eins, gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurden.
§ 16 2. COVID-19-JuBG seit 31.12.2020 weggefallen.

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