§ 15 IG-ZG Vorläufige Überstellungshaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat der Untersuchungsrichterdas Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daßdass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen GerichtesGerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 180 StPO§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat der Untersuchungsrichterdas Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daßdass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen GerichtesGerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraph 180173, StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.
  2. (2)Absatz 2,Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden können. In diesem Fall hat der Untersuchungsrichterdas Gericht die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen, die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für das Internationale Gericht unentbehrlich sind. Im übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen Gerichtes im Weg der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL und dem Bundesminister für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung, Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übersenden.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.06.1996 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz eins,Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat der Untersuchungsrichterdas Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daßdass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen GerichtesGerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 180 StPO§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat der Untersuchungsrichterdas Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daßdass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen GerichtesGerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraph 180173, StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.
  2. (2)Absatz 2,Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden können. In diesem Fall hat der Untersuchungsrichterdas Gericht die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen, die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für das Internationale Gericht unentbehrlich sind. Im übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen Gerichtes im Weg der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL und dem Bundesminister für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung, Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übersenden.

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