Art. 4 § 14 FOnV 2006

FinanzOnline-Verordnung 2006

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2020 bis 31.12.9999

Teilnehmer sind die Bausparkassen (§ 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes – BSpG, § 1 Abs. 1 BSpGBGBl. Nr. 532/1993). Teilnehmer sind die Bausparkassen (Paragraph eins, Absatz eins, des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,).

Stand vor dem 27.03.2020

In Kraft vom 01.03.2006 bis 27.03.2020

Teilnehmer sind die Bausparkassen (§ 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes – BSpG, § 1 Abs. 1 BSpGBGBl. Nr. 532/1993). Teilnehmer sind die Bausparkassen (Paragraph eins, Absatz eins, des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,).

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