§ 23 IG-ZG Bedingte Entlassung und Begnadigung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung oder Begnadigung oder eine Abänderung der Strafe eines vom Internationalen Gericht Verurteilten entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtes.
  2. (2)Absatz 2,Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sind vom Bundesministerium für Justiz mit einer Mitteilung über die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 des Strafgesetzbuches an das Internationale Gericht weiterzuleiten.Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sind vom Bundesministerium für Justiz mit einer Mitteilung über die zeitlichen Voraussetzungen nach Paragraph 46, des Strafgesetzbuches an das Internationale Gericht weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3,Umstände, die für eine bedingte Entlassung oder Begnadigung sprechen, sind dem Internationalen Gericht von Amts wegen mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung oder Begnadigung oder eine Abänderung der Strafe eines vom Internationalen Gericht Verurteilten entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtes.
  2. (2)Absatz 2,Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sind vom Bundesministerium für Justiz mit einer Mitteilung über die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 des Strafgesetzbuches an das Internationale Gericht weiterzuleiten.Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sind vom Bundesministerium für Justiz mit einer Mitteilung über die zeitlichen Voraussetzungen nach Paragraph 46, des Strafgesetzbuches an das Internationale Gericht weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3,Umstände, die für eine bedingte Entlassung oder Begnadigung sprechen, sind dem Internationalen Gericht von Amts wegen mitzuteilen.

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