§ 8 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 § 8 12. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen seit 31.12.2020 weggefallen. § 75 Abs. 1 Z 1 IO ist nicht anzuwenden. Solange die Fristen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, IO ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.12.2020
Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 § 8 12. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen seit 31.12.2020 weggefallen. § 75 Abs. 1 Z 1 IO ist nicht anzuwenden. Solange die Fristen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 1. COVID-19-JuBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, IO ist nicht anzuwenden.

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