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Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2. Nicht zumutbar im Sinn des § 121a Abs. 5 BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV, § 2 FOnErklVBGBl. II Nr. 512/2006, unzumutbar ist. Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins,, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Nicht zumutbar im Sinn des Paragraph 121 a, Absatz 5, BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach Paragraph 2, der FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,, unzumutbar ist.
Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2. Nicht zumutbar im Sinn des § 121a Abs. 5 BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV, § 2 FOnErklVBGBl. II Nr. 512/2006, unzumutbar ist. Teilnehmer sind die Teilnehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins,, sowie nach Maßgabe ihrer Berufsbefugnisse Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Nicht zumutbar im Sinn des Paragraph 121 a, Absatz 5, BAO ist die elektronische Übermittlung dann, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach Paragraph 2, der FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,, unzumutbar ist.