§ 8 EFZ-DV-VO Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes

Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2018 bis 31.12.9999

Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2018 bis 31.12.9999

Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

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