§ 8 EFZ-DV-VO (Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung), Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes - JUSLINE Österreich
§ 8 EFZ-DV-VO Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes
EFZ-DV-VO - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.
In Kraft seit 04.07.2018 bis 31.12.9999
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