§ 1 EFZ-DV-VO Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG und der Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG und deren Abwicklung. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG und der Differenzvergütung nach Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG und deren Abwicklung.
§ 2 EFZ-DV-VO Anspruchsberechtigter Dienstgeber/innen/kreis
- (1)Absatz eins,Anspruchsberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer/innen in Unternehmen nach Abs. 2 und 3 beschäftigt werden.Anspruchsberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach Paragraph 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer/innen in Unternehmen nach Absatz 2 und 3 beschäftigt werden.
- (2)Absatz 2,Ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 2 Z 1 ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen nach Abs. 4 beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.Ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen nach Absatz 4, beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.
- (3)Absatz 3,Ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 2a ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen nach Abs. 4 beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.Ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2 a, ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen nach Absatz 4, beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.
- (4)Absatz 4,Als Dienstnehmer/innen im Sinne des Abs. 2 und 3 gelten Dienstnehmer/innen nach § 4 Abs. 2 ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.Als Dienstnehmer/innen im Sinne des Absatz 2 und 3 gelten Dienstnehmer/innen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.
§ 3 EFZ-DV-VO Antragstellung
Die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG und die Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten: (Anm. 1) Die Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG und die Differenzvergütung nach Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten: Anmerkung eins, )
- 1.Ziffer einsName und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 2 und 3);Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (Paragraph 2, Absatz 2 und 3);
- 2.Ziffer 2Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, aufgrund dessen/deren Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;
- 3.Ziffer 3Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach § 53b Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 ASVG;Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, ASVG;
- 4.Ziffer 4Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;
- 5.Ziffer 5Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 4 Abs. 2 das Kalenderjahr ist;Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, das Kalenderjahr ist;
- 6.Ziffer 6Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des § 53b Abs. 3 ASVG.Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG.
(_______________________
Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 304/2019 lautet: „§ 3 zweiter Satz lautet: „Der Antrag … zu enthalten:““. Offensichtlich soll nur der erste Teil des zweiten Satzes bis zum Doppelpunkt novelliert werden und die Aufzählung unverändert bleiben.Anmerkung eins, : Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2019, lautet: „§ 3 zweiter Satz lautet: „Der Antrag … zu enthalten:““. Offensichtlich soll nur der erste Teil des zweiten Satzes bis zum Doppelpunkt novelliert werden und die Aufzählung unverändert bleiben.
§ 4 EFZ-DV-VO Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden
- (1)Absatz eins,Die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG betragen 50% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwarDie Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG betragen 50% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar
- 1.Ziffer einsbei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung;
- 2.Ziffer 2bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.
- (2)Absatz 2,Zuschüsse nach Abs. 1 werden jeweils für höchstens 42 Kalendertage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer/in und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Abs. 1 Z 1 und Z 2, so darf der Zuschuss das im Abs. 1 genannte Ausmaß nicht übersteigen.Zuschüsse nach Absatz eins, werden jeweils für höchstens 42 Kalendertage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer/in und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, so darf der Zuschuss das im Absatz eins, genannte Ausmaß nicht übersteigen.
- (3)Absatz 3,Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse im Sinne des Abs. 1 ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG heranzuziehen. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung des tatsächlich fortgezahlten täglichen Entgelts die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse im Sinne des Absatz eins, ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG heranzuziehen. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung des tatsächlich fortgezahlten täglichen Entgelts die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.
§ 5 EFZ-DV-VO Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden
Für Unternehmen nach § 2 Abs. 3 ist § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen. Für Unternehmen nach Paragraph 2, Absatz 3, ist Paragraph 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen.
§ 6 EFZ-DV-VO Höhe der Differenzvergütung
Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach § 4 oder § 5 gebührt als Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach § 4 oder § 5 ermittelten Zuschusses. Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, gebührt als Differenzvergütung nach Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, ermittelten Zuschusses.
§ 7 EFZ-DV-VO Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat zu Unrecht erbrachte Zuschüsse oder Differenvergütungen vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Zuschüssen oder Differenzvergütungen in Teilbeträgen zulassen.
§ 9 EFZ-DV-VO Datenübermittlung
Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln.
§ 10 EFZ-DV-VO Schlussbestimmungen
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 tritt § 5 mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, tritt Paragraph 5, mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2005 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2013 außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2013, außer Kraft.
- (4)Absatz 4,Die Änderung des Verordnungstitels sowie die §§ 2 Abs. 1 und 4, 3, 6, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Änderung des Verordnungstitels sowie die Paragraphen 2, Absatz eins und 4, 3, 6, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.