Die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG und die Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten: (Anm. 1) Die Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG und die Differenzvergütung nach Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten: Anmerkung eins, )
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Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 304/2019 lautet: „§ 3 zweiter Satz lautet: „Der Antrag … zu enthalten:““. Offensichtlich soll nur der erste Teil des zweiten Satzes bis zum Doppelpunkt novelliert werden und die Aufzählung unverändert bleiben.Anmerkung eins, : Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2019, lautet: „§ 3 zweiter Satz lautet: „Der Antrag … zu enthalten:““. Offensichtlich soll nur der erste Teil des zweiten Satzes bis zum Doppelpunkt novelliert werden und die Aufzählung unverändert bleiben.
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