§ 3 EFZ-DV-VO Antragstellung

EFZ-DV-VO - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG und die Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten: (Anm. 1) Die Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG und die Differenzvergütung nach Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten: Anmerkung eins, )

  1. 1.Ziffer einsName und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 2 und 3);Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (Paragraph 2, Absatz 2 und 3);
  2. 2.Ziffer 2Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, aufgrund dessen/deren Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;
  3. 3.Ziffer 3Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach § 53b Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 ASVG;Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, ASVG;
  4. 4.Ziffer 4Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;
  5. 5.Ziffer 5Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 4 Abs. 2 das Kalenderjahr ist;Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, das Kalenderjahr ist;
  6. 6.Ziffer 6Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des § 53b Abs. 3 ASVG.Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG.

(_______________________

Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 304/2019 lautet: „§ 3 zweiter Satz lautet: „Der Antrag … zu enthalten:““. Offensichtlich soll nur der erste Teil des zweiten Satzes bis zum Doppelpunkt novelliert werden und die Aufzählung unverändert bleiben.Anmerkung eins, : Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2019, lautet: „§ 3 zweiter Satz lautet: „Der Antrag … zu enthalten:““. Offensichtlich soll nur der erste Teil des zweiten Satzes bis zum Doppelpunkt novelliert werden und die Aufzählung unverändert bleiben.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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