§ 10 EFZ-DV-VO Schlussbestimmungen

EFZ-DV-VO - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 tritt § 5 mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.Abweichend von Absatz eins, tritt Paragraph 5, mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2005 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2013 außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2013, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Änderung des Verordnungstitels sowie die §§ 2 Abs. 1 und 4, 3, 6, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Änderung des Verordnungstitels sowie die Paragraphen 2, Absatz eins und 4, 3, 6, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
In Kraft seit 18.10.2019 bis 31.12.9999
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