§ 5 EFZ-DV-VO Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

EFZ-DV-VO - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für Unternehmen nach § 2 Abs. 3 ist § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen. Für Unternehmen nach Paragraph 2, Absatz 3, ist Paragraph 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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