§ 23 IStGH-ZG Überstellungshaft, Überstellung und Durchlieferung

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
Anbot der Überstellung
  1. (1)Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die VoraussetzungenZulässigkeit des Verfahrens nicht nach § 5 Abs. 2 nicht vorliegenanzufechten ist, so hat die Staatsanwaltschaft nachbei Gericht die Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesemund die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die VoraussetzungenZulässigkeit des Verfahrens nicht nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht vorliegenanzufechten ist, so hat die Staatsanwaltschaft nachbei Gericht die Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesemund die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat den Internationalen Strafgerichtshof zu befragen, ob die Überstellung begehrt wird. Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so ist für das Einlangen des Überstellungsersuchens eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt das Überstellungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so ist dies dem Untersuchungsrichter unverzüglich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach § 28 Abs. 1 ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach Paragraph 28, Absatz eins, ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.10.2002 bis 21.03.2020
Anbot der Überstellung
  1. (1)Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die VoraussetzungenZulässigkeit des Verfahrens nicht nach § 5 Abs. 2 nicht vorliegenanzufechten ist, so hat die Staatsanwaltschaft nachbei Gericht die Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesemund die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die VoraussetzungenZulässigkeit des Verfahrens nicht nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht vorliegenanzufechten ist, so hat die Staatsanwaltschaft nachbei Gericht die Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesemund die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat den Internationalen Strafgerichtshof zu befragen, ob die Überstellung begehrt wird. Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so ist für das Einlangen des Überstellungsersuchens eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt das Überstellungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so ist dies dem Untersuchungsrichter unverzüglich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach § 28 Abs. 1 ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach Paragraph 28, Absatz eins, ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten