Art. 1 § 3a FOnV 2006 Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen

FinanzOnline-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2025 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Maßgabe des Abs. 3 sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist zulässig, allerdings erfordert die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten.Nach Maßgabe des Absatz 3, sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist zulässig, allerdings erfordert die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß Paragraph eins, Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Zugangsdaten dürfen ausschließlich bekanntgegeben werden:
    1. 1.Ziffer einsnatürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;natürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4 a, E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;
    2. 2.Ziffer 2natürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO zumutbar ist sowienatürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO zumutbar ist sowie
    3. 3.Ziffer 3natürlichen Personen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet oder die Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 sind.natürlichen Personen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet oder die Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) der natürlichen Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Im Fall des Abs. 2 hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) der natürlichen Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Im Fall des Absatz 2, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2025 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Maßgabe des Abs. 3 sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist zulässig, allerdings erfordert die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten.Nach Maßgabe des Absatz 3, sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist zulässig, allerdings erfordert die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß Paragraph eins, Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Zugangsdaten dürfen ausschließlich bekanntgegeben werden:
    1. 1.Ziffer einsnatürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;natürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4 a, E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;
    2. 2.Ziffer 2natürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO zumutbar ist sowienatürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO zumutbar ist sowie
    3. 3.Ziffer 3natürlichen Personen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet oder die Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 sind.natürlichen Personen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet oder die Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, sind.
  4. (4)Absatz 4,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) der natürlichen Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Im Fall des Abs. 2 hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) der natürlichen Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Im Fall des Absatz 2, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

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