§ 2 ÖJKG Art und Höhe der Auszahlung

Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Die in § 1 genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen zu je einer Million Euro jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen. Die in Paragraph eins, genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen zu je einer Million Euro jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.

  1. (1)Absatz eins,Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.Die in Paragraph eins, genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zuwendung kann nach einer erfolgten Evaluierung und Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft, erstmals mit 1. Jänner 2027, angepasst werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
Die in § 1 genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen zu je einer Million Euro jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen. Die in Paragraph eins, genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen zu je einer Million Euro jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.

  1. (1)Absatz eins,Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.Die in Paragraph eins, genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zuwendung kann nach einer erfolgten Evaluierung und Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft, erstmals mit 1. Jänner 2027, angepasst werden.

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