§ 1 ÖJKG Zielsetzung

ÖJKG - Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

  1. 1.Ziffer einsSchutz jüdischer Einrichtungen,
  2. 2.Ziffer 2Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
  3. 3.Ziffer 3Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur,
  4. 4.Ziffer 4Dialog der Kulturen und Religionen,
  5. 5.Ziffer 5Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,
  6. 6.Ziffer 6Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 ÖJKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 ÖJKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 ÖJKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 ÖJKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 ÖJKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÖJKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 ÖJKG