§ 3 ÖJKG Berichtslegung und Evaluierung

ÖJKG - Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundeskanzleramt von der Israelitischen Religionsgesellschaft der zahlenmäßige Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis hat durch eine von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieses Wirtschaftsprüfers oder dieser Wirtschaftsprüferin oder dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass den angeführten Belegen die entsprechenden Zuwendungsmittel tatsächlich zugrunde liegen und diese zweckgebunden verwendet wurden.Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundeskanzleramt von der Israelitischen Religionsgesellschaft der zahlenmäßige Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis hat durch eine von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieses Wirtschaftsprüfers oder dieser Wirtschaftsprüferin oder dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass den angeführten Belegen die entsprechenden Zuwendungsmittel tatsächlich zugrunde liegen und diese zweckgebunden verwendet wurden.
  2. (2)Absatz 2,Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann der Israelitischen Religionsgesellschaft die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren zweckgebundene Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der Zuwendung gemäß § 1 ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen. Danach hat alle vier Jahre eine neuerliche Evaluierung zu erfolgen. Eine Anpassung der Zuwendung gemäß § 2 Abs. 1 tritt rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem die Evaluierung zu erfolgen hat, in Kraft.Die Höhe der Zuwendung gemäß Paragraph eins, ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen. Danach hat alle vier Jahre eine neuerliche Evaluierung zu erfolgen. Eine Anpassung der Zuwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, tritt rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem die Evaluierung zu erfolgen hat, in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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