Gesamte Rechtsvorschrift ÖJKG

Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz

ÖJKG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ÖJKG Zielsetzung


Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

  1. 1.Ziffer einsSchutz jüdischer Einrichtungen,
  2. 2.Ziffer 2Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
  3. 3.Ziffer 3Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur,
  4. 4.Ziffer 4Dialog der Kulturen und Religionen,
  5. 5.Ziffer 5Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,
  6. 6.Ziffer 6Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.

§ 2 ÖJKG Art und Höhe der Auszahlung


  1. (1)Absatz eins,Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.Die in Paragraph eins, genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zuwendung kann nach einer erfolgten Evaluierung und Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft, erstmals mit 1. Jänner 2027, angepasst werden.

§ 3 ÖJKG Berichtslegung und Evaluierung


  1. (1)Absatz eins,Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundeskanzleramt von der Israelitischen Religionsgesellschaft der zahlenmäßige Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis hat durch eine von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieses Wirtschaftsprüfers oder dieser Wirtschaftsprüferin oder dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass den angeführten Belegen die entsprechenden Zuwendungsmittel tatsächlich zugrunde liegen und diese zweckgebunden verwendet wurden.Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundeskanzleramt von der Israelitischen Religionsgesellschaft der zahlenmäßige Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis hat durch eine von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieses Wirtschaftsprüfers oder dieser Wirtschaftsprüferin oder dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass den angeführten Belegen die entsprechenden Zuwendungsmittel tatsächlich zugrunde liegen und diese zweckgebunden verwendet wurden.
  2. (2)Absatz 2,Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann der Israelitischen Religionsgesellschaft die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren zweckgebundene Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der Zuwendung gemäß § 1 ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen. Danach hat alle vier Jahre eine neuerliche Evaluierung zu erfolgen. Eine Anpassung der Zuwendung gemäß § 2 Abs. 1 tritt rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem die Evaluierung zu erfolgen hat, in Kraft.Die Höhe der Zuwendung gemäß Paragraph eins, ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen. Danach hat alle vier Jahre eine neuerliche Evaluierung zu erfolgen. Eine Anpassung der Zuwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, tritt rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem die Evaluierung zu erfolgen hat, in Kraft.

§ 4 ÖJKG Zuwendungsvertrag


  1. (1)Absatz eins,Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung hat der Bund mit der Israelitischen Religionsgesellschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den zweckgebundenen sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 festgelegt.Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung hat der Bund mit der Israelitischen Religionsgesellschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den zweckgebundenen sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Im Zuwendungsvertrag ist die Israelitische Religionsgesellschaft insbesondere zu verpflichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die Israelitische Religionsgesellschaft zu verwenden,die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die Israelitische Religionsgesellschaft zu verwenden,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgebundene sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung ermöglichen,
    3. 3.Ziffer 3nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundeskanzleramts zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundeskanzleramts zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
    4. 4.Ziffer 4die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hiefür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, zu ermöglichen,die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hiefür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144, zu ermöglichen,
    5. 5.Ziffer 5ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
    6. 6.Ziffer 6die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 3 Abs. 1 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen.die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen.

§ 5 ÖJKG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

§ 6 ÖJKG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Bund leistet in Abweichung von § 1 der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.Der Bund leistet in Abweichung von Paragraph eins, der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.Paragraph 3, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.
  3. (3)Absatz 3,§ l, § 2 samt Überschrift und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph l, Paragraph 2, samt Überschrift und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

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