Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung hat der Bund mit der Israelitischen Religionsgesellschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den zweckgebundenen sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 festgelegt.Vor erstmaliger Auszahlung der Zuwendung hat der Bund mit der Israelitischen Religionsgesellschaft einen Zuwendungsvertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den zweckgebundenen sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag werden neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 festgelegt.
(2)Absatz 2,Im Zuwendungsvertrag ist die Israelitische Religionsgesellschaft insbesondere zu verpflichten:
1.Ziffer einsdie Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die Israelitische Religionsgesellschaft zu verwenden,die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die Israelitische Religionsgesellschaft zu verwenden,
2.Ziffer 2die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgebundene sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendung ermöglichen,
3.Ziffer 3nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundeskanzleramts zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,nach vorheriger Terminvereinbarung Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele gesetzten Maßnahmen dienenden Unterlagen und bei Bedarf die Besichtigung an Ort und Stelle durch Vertreter des Bundeskanzleramts zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erteilen,
4.Ziffer 4die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hiefür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, zu ermöglichen,die Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die hiefür zuständigen Stellen des Bundes und den Rechnungshof im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144, zu ermöglichen,
5.Ziffer 5ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
6.Ziffer 6die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 3 Abs. 1 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen.die Zuwendung des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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