§ 6 ÖJKG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Bund leistet in Abweichung von § 1 der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.Der Bund leistet in Abweichung von Paragraph eins, der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.Paragraph 3, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.
  3. (3)Absatz 3,§ l, § 2 samt Überschrift und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph l, Paragraph 2, samt Überschrift und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Stand vor dem 15.11.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 15.11.2023
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,In Bezug auf das Jahr 2020 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Bund leistet in Abweichung von § 1 der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.Der Bund leistet in Abweichung von Paragraph eins, der Israelitischen Religionsgesellschaft eine Zuwendung in Höhe von fünf Millionen Euro. Sie ist ohne unnötigen Aufschub vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.Paragraph 3, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Zuwendung bis 31. Mai 2022 zu übermitteln ist.
  3. (3)Absatz 3,§ l, § 2 samt Überschrift und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph l, Paragraph 2, samt Überschrift und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

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