§ 27 IStGH-ZG Übergabe an den Internationalen Strafgerichtshof

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nach Rechtskraft der Anordnung der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof hat der Untersuchungsrichterdas Gericht die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Strafgerichtshof zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.
  2. (2)Absatz 2,Der Zeitpunkt der Überstellung ist mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu vereinbaren. Wird die Übergabe der zu überstellenden Person durch bestimmte Umstände verhindert, so ist mit dem Gerichtshof ein neuer Überstellungszeitpunkt zu vereinbaren.
  3. (3)Absatz 3,Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof vorzulegen.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.10.2002 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz eins,Nach Rechtskraft der Anordnung der Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof hat der Untersuchungsrichterdas Gericht die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Strafgerichtshof zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.
  2. (2)Absatz 2,Der Zeitpunkt der Überstellung ist mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu vereinbaren. Wird die Übergabe der zu überstellenden Person durch bestimmte Umstände verhindert, so ist mit dem Gerichtshof ein neuer Überstellungszeitpunkt zu vereinbaren.
  3. (3)Absatz 3,Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof vorzulegen.

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