Art. 10 FOnV 2006 (weggefallen)

FinanzOnline-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsBei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. 2.Ziffer 2Beziehen sich Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
  3. 3.Ziffer 3Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
  4. 4.Ziffer 4Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 592/2003, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 592 aus 2003,, außer Kraft.
  5. 5.Ziffer 5§ 2 Abs. 2 Z 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 513/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  6. 6.Ziffer 6Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
  7. 7.Ziffer 7Zustellungen nach § 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2009 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Zustellungen nach Paragraph 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2009, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
Art. 10 FOnV 2006 seit 31.12.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 21.04.2009 bis 31.12.2010
  1. 1.Ziffer einsBei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. 2.Ziffer 2Beziehen sich Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
  3. 3.Ziffer 3Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
  4. 4.Ziffer 4Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 592/2003, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 592 aus 2003,, außer Kraft.
  5. 5.Ziffer 5§ 2 Abs. 2 Z 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 513/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  6. 6.Ziffer 6Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
  7. 7.Ziffer 7Zustellungen nach § 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2009 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Zustellungen nach Paragraph 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2009, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
Art. 10 FOnV 2006 seit 31.12.2010 weggefallen.

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