Art. 1 § 5a FOnV 2006 (weggefallen)

FinanzOnline-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2020 bis 31.12.9999
Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen: Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß Paragraph 99, BAO zugelassen:

  1. 1.Ziffer einsAbgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).Abgabenbescheide (Paragraphen 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).
  2. 2.Ziffer 2Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63 EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63, EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.
  3. 3.Ziffer 3Mehrkindzuschlagsbescheide (§ 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.Mehrkindzuschlagsbescheide (Paragraph 9, Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.
  4. 4.Ziffer 4Bescheide über Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 3.Bescheide über Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz 2, BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 3,
  5. 5.Ziffer 5Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 4.Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 4,
  6. 6.Ziffer 6Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (§ 94 BAO) und sonstige Erledigungen in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 5.Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (Paragraph 94, BAO) und sonstige Erledigungen in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 5,
Art. 1 § 5a FOnV 2006 seit 27.03.2020 weggefallen.

Stand vor dem 27.03.2020

In Kraft vom 13.11.2012 bis 27.03.2020
Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen: Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß Paragraph 99, BAO zugelassen:

  1. 1.Ziffer einsAbgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).Abgabenbescheide (Paragraphen 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).
  2. 2.Ziffer 2Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63 EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63, EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.
  3. 3.Ziffer 3Mehrkindzuschlagsbescheide (§ 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.Mehrkindzuschlagsbescheide (Paragraph 9, Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.
  4. 4.Ziffer 4Bescheide über Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 3.Bescheide über Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz 2, BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 3,
  5. 5.Ziffer 5Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 4.Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 4,
  6. 6.Ziffer 6Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (§ 94 BAO) und sonstige Erledigungen in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 5.Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (Paragraph 94, BAO) und sonstige Erledigungen in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 5,
Art. 1 § 5a FOnV 2006 seit 27.03.2020 weggefallen.

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