§ 99 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Ist der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes anzuwenden, so gilt § 37 Abs. 2 ZustG nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen hat.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 30.11.2019
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