§ 99 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Ist der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes anzuwenden, so gilt § 37 Abs. 2 ZustG nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen hat.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 30.11.2019
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 99 BAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

69 Entscheidungen zu § 99 BAO


Entscheidungen zu § 99 BAO


Entscheidungen zu § 99 Abs. 1 BAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 99 BAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 99 BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 98a BAO
§ 100 BAO