§ 33 IStGH-ZG Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hat der Internationale Strafgerichtshof bestimmt, dass ein Verurteilter die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in Österreich zu verbüßen hat, und ersucht er, den Verurteilten zum Strafvollzug zu übernehmen, so ist diese Mitteilung dem Bundesminister für Justiz zuzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz darf die Übernahme einer Vollstreckung, die der Erklärung nach § 32 Abs. 1 entspricht, nur ablehnen, wenn sie unvertretbare Nachteile für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nach sich ziehen würde. Bei österreichischen Staatsbürgern darf die Übernahme der Vollstreckung nicht abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministers für Justiz ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Der Bundesminister für Justiz darf die Übernahme einer Vollstreckung, die der Erklärung nach Paragraph 32, Absatz eins, entspricht, nur ablehnen, wenn sie unvertretbare Nachteile für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nach sich ziehen würde. Bei österreichischen Staatsbürgern darf die Übernahme der Vollstreckung nicht abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministers für Justiz ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidung des Bundesministers für Justiz ist dem Internationalen Strafgerichtshof mit dem Ersuchen zu übermitteln, Ort und Zeitpunkt der Übergabe des Verurteilten den österreichischen Behörden vorzuschlagen.
  4. (4)Absatz 4,Flieht die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) einen Haftbefehleine Anordnung der Festnahme zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen, so hat das Gericht auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 69 ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach § 68 ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern der ersuchte Staat nicht der Überstellung ohne Auslieferungsverfahren zustimmt oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Entscheidung trifft.Flieht die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (Paragraph 16, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes) einen Haftbefehleine Anordnung der Festnahme zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen, so hat das Gericht auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach Paragraph 69, ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach Paragraph 68, ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern der ersuchte Staat nicht der Überstellung ohne Auslieferungsverfahren zustimmt oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Entscheidung trifft.
  5. (5)Absatz 5,Die im ersuchten Staat oder beim Internationalen Strafgerichtshof in Haft verbrachte Zeit ist auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen.
  6. (6)Absatz 6,Werden in Österreich Personen festgenommen, die aus dem Vollzug einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe geflohen sind, so ist bei der Überstellung dieser Personen an den Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, nach den Bestimmungen über die Überstellung von Personen an den Internationalen Strafgerichtshof vorzugehen.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.10.2002 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz eins,Hat der Internationale Strafgerichtshof bestimmt, dass ein Verurteilter die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in Österreich zu verbüßen hat, und ersucht er, den Verurteilten zum Strafvollzug zu übernehmen, so ist diese Mitteilung dem Bundesminister für Justiz zuzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz darf die Übernahme einer Vollstreckung, die der Erklärung nach § 32 Abs. 1 entspricht, nur ablehnen, wenn sie unvertretbare Nachteile für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nach sich ziehen würde. Bei österreichischen Staatsbürgern darf die Übernahme der Vollstreckung nicht abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministers für Justiz ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Der Bundesminister für Justiz darf die Übernahme einer Vollstreckung, die der Erklärung nach Paragraph 32, Absatz eins, entspricht, nur ablehnen, wenn sie unvertretbare Nachteile für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nach sich ziehen würde. Bei österreichischen Staatsbürgern darf die Übernahme der Vollstreckung nicht abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministers für Justiz ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidung des Bundesministers für Justiz ist dem Internationalen Strafgerichtshof mit dem Ersuchen zu übermitteln, Ort und Zeitpunkt der Übergabe des Verurteilten den österreichischen Behörden vorzuschlagen.
  4. (4)Absatz 4,Flieht die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) einen Haftbefehleine Anordnung der Festnahme zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen, so hat das Gericht auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 69 ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach § 68 ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern der ersuchte Staat nicht der Überstellung ohne Auslieferungsverfahren zustimmt oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Entscheidung trifft.Flieht die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (Paragraph 16, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes) einen Haftbefehleine Anordnung der Festnahme zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen, so hat das Gericht auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhängung der Auslieferungshaft nach Paragraph 69, ARHG zu erwirken und dem Bundesminister für Justiz die nach Paragraph 68, ARHG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die Auslieferung zu erwirken, sofern der ersuchte Staat nicht der Überstellung ohne Auslieferungsverfahren zustimmt oder der Internationale Strafgerichtshof nicht eine andere Entscheidung trifft.
  5. (5)Absatz 5,Die im ersuchten Staat oder beim Internationalen Strafgerichtshof in Haft verbrachte Zeit ist auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen.
  6. (6)Absatz 6,Werden in Österreich Personen festgenommen, die aus dem Vollzug einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe geflohen sind, so ist bei der Überstellung dieser Personen an den Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, nach den Bestimmungen über die Überstellung von Personen an den Internationalen Strafgerichtshof vorzugehen.

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