§ 13 IStGH-ZG Besondere Bestimmungen

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
Ermittlungen und Verhandlungen des Internationalen Strafgerichtshofs in Österreich
  1. (1)Absatz eins,Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, selbständig Zeugen und Beschuldigte in Österreich zu vernehmen sowie einen nicht mit der Vornahme von Veränderungen verbundenen Augenschein an öffentlichen Orten und andere Beweisaufnahmen durchzuführen, wenn dies dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter Angabe der Zeit und des Gegenstandes der Ermittlungen im Voraus mitgeteilt wurde und bei der Durchführung der Ermittlungen vom Internationalen Strafgerichtshof Zwangsmaßnahmen weder angewandt noch angedroht werden. Einer besonderen Zustimmung zur Dienstverrichtung der Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Strafgerichtshofs in Österreich bedarf es in diesen Fällen nicht.
  2. (2)Absatz 2,Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, Verhandlungen in Österreich durchzuführen, es sei denn, dass der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einem solchen Ersuchen wegen schwerwiegender, die Sicherheit der Republik Österreich oder des Internationalen Strafgerichtshofs betreffender Bedenken widerspricht.
  3. (3)Absatz 3,Die österreichischen Behörden haben die Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Strafgerichtshofs bei ihren selbständigen Tätigkeiten in Österreich zu unterstützen. Sie dürfen hiebei Zwangsmaßnahmen nur ergreifen, wenn ein schriftliches Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofs vorliegt und die begehrte Rechtshilfe vom österreichischen Gericht angeordnet wurde. Zulässigkeit und Durchsetzung solcher Zwangsmaßnahmen richten sich nach österreichischem Recht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
Ermittlungen und Verhandlungen des Internationalen Strafgerichtshofs in Österreich
  1. (1)Absatz eins,Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, selbständig Zeugen und Beschuldigte in Österreich zu vernehmen sowie einen nicht mit der Vornahme von Veränderungen verbundenen Augenschein an öffentlichen Orten und andere Beweisaufnahmen durchzuführen, wenn dies dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter Angabe der Zeit und des Gegenstandes der Ermittlungen im Voraus mitgeteilt wurde und bei der Durchführung der Ermittlungen vom Internationalen Strafgerichtshof Zwangsmaßnahmen weder angewandt noch angedroht werden. Einer besonderen Zustimmung zur Dienstverrichtung der Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Strafgerichtshofs in Österreich bedarf es in diesen Fällen nicht.
  2. (2)Absatz 2,Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, Verhandlungen in Österreich durchzuführen, es sei denn, dass der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einem solchen Ersuchen wegen schwerwiegender, die Sicherheit der Republik Österreich oder des Internationalen Strafgerichtshofs betreffender Bedenken widerspricht.
  3. (3)Absatz 3,Die österreichischen Behörden haben die Mitglieder und Erhebungsbeamten des Internationalen Strafgerichtshofs bei ihren selbständigen Tätigkeiten in Österreich zu unterstützen. Sie dürfen hiebei Zwangsmaßnahmen nur ergreifen, wenn ein schriftliches Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofs vorliegt und die begehrte Rechtshilfe vom österreichischen Gericht angeordnet wurde. Zulässigkeit und Durchsetzung solcher Zwangsmaßnahmen richten sich nach österreichischem Recht.

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