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Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108 Abs. 5 und 7 EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß §§ 5 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005, zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108, Absatz 5 und 7 EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraphen 5 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,, zu übermittelnden Daten.
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108 Abs. 5 und 7 EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß §§ 5 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005, zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach Paragraph 108, Absatz 5 und 7 EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraphen 5 und 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,, zu übermittelnden Daten.