§ 4 IG-ZG Österreichische Gerichtsbarkeit

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte wird durch die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes nicht ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2,Die österreichische Gerichtsbarkeit entfällt jedoch für Handlungen, derentwegen der Verdächtige vom Internationalen Gericht rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.
  3. (3)Absatz 3,Liegt ein förmliches Ersuchen des Internationalen Gerichtes um Überlassung der Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen vor, die in seine Zuständigkeit fallen, so hat das österreichische Gerichtdie Staatsanwaltschaft alle zur Sicherung der Person und der Beweise erforderlichen Veranlassungen zu treffen und sodann das Verfahren vorläufig einzustellenabzubrechen und dem Bundesministerium für Justiz eine vollständige Aktenablichtung zum Zweck der Weiterleitung an das Internationale Gericht vorzulegen. Werden Beweisgegenstände angeschlossen, so ist anzuführen, ob auf deren Rückgabe verzichtet wird.
  4. (4)Absatz 4,Das österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß fortzusetzen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Ankläger beim Internationalen Gericht beschließt, keine Anklage zu erheben, oder von der Anklage zurücktritt,
    2. 2.Ziffer 2das Internationale Gericht die Anklage nach Prüfung zurückweist oder
    3. 3.Ziffer 3das Internationale Gericht seine Unzuständigkeit feststellt.
  5. (4)Absatz 4,Das österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch von der Staatsanwaltschaft mit Beschluß (Anm. 1) fortzusetzen, wennDas österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch von der Staatsanwaltschaft mit Beschluß Anmerkung eins, ) fortzusetzen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Ankläger beim Internationalen Gericht beschließt, keine Anklage zu erheben, oder von der Anklage zurücktritt,
    2. 2.Ziffer 2das Internationale Gericht die Anklage nach Prüfung zurückweist oder
    3. 3.Ziffer 3das Internationale Gericht seine Unzuständigkeit feststellt.

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Anm. 1: Art. 7 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 20/2020 lautet: „In § 4 Abs. 4 wird … ersetzt, und es entfällt die Wendung „durch Beschluß“.“. Der Entfall der Wendung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 7, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, lautet: „In Paragraph 4, Absatz 4, wird … ersetzt, und es entfällt die Wendung „durch Beschluß“.“. Der Entfall der Wendung konnte nicht durchgeführt werden.)

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.06.1996 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte wird durch die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes nicht ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2,Die österreichische Gerichtsbarkeit entfällt jedoch für Handlungen, derentwegen der Verdächtige vom Internationalen Gericht rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.
  3. (3)Absatz 3,Liegt ein förmliches Ersuchen des Internationalen Gerichtes um Überlassung der Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen vor, die in seine Zuständigkeit fallen, so hat das österreichische Gerichtdie Staatsanwaltschaft alle zur Sicherung der Person und der Beweise erforderlichen Veranlassungen zu treffen und sodann das Verfahren vorläufig einzustellenabzubrechen und dem Bundesministerium für Justiz eine vollständige Aktenablichtung zum Zweck der Weiterleitung an das Internationale Gericht vorzulegen. Werden Beweisgegenstände angeschlossen, so ist anzuführen, ob auf deren Rückgabe verzichtet wird.
  4. (4)Absatz 4,Das österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß fortzusetzen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Ankläger beim Internationalen Gericht beschließt, keine Anklage zu erheben, oder von der Anklage zurücktritt,
    2. 2.Ziffer 2das Internationale Gericht die Anklage nach Prüfung zurückweist oder
    3. 3.Ziffer 3das Internationale Gericht seine Unzuständigkeit feststellt.
  5. (4)Absatz 4,Das österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch von der Staatsanwaltschaft mit Beschluß (Anm. 1) fortzusetzen, wennDas österreichische Strafverfahren ist nach endgültiger Entscheidung durch das Internationale Gericht einzustellen. Das Verfahren ist jedoch von der Staatsanwaltschaft mit Beschluß Anmerkung eins, ) fortzusetzen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Ankläger beim Internationalen Gericht beschließt, keine Anklage zu erheben, oder von der Anklage zurücktritt,
    2. 2.Ziffer 2das Internationale Gericht die Anklage nach Prüfung zurückweist oder
    3. 3.Ziffer 3das Internationale Gericht seine Unzuständigkeit feststellt.

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Anm. 1: Art. 7 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 20/2020 lautet: „In § 4 Abs. 4 wird … ersetzt, und es entfällt die Wendung „durch Beschluß“.“. Der Entfall der Wendung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 7, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, lautet: „In Paragraph 4, Absatz 4, wird … ersetzt, und es entfällt die Wendung „durch Beschluß“.“. Der Entfall der Wendung konnte nicht durchgeführt werden.)

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