§ 6 EFZ-DV-VO Höhe der Differenzvergütung

Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach § 4 oder § 5 gebührt als Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines ZuschlagsZuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach § 4 oder § 5 ermittelten Zuschusses. Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, gebührt als Differenzvergütung nach Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines ZuschlagsZuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, ermittelten Zuschusses.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 04.07.2018 bis 31.12.2019

Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach § 4 oder § 5 gebührt als Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines ZuschlagsZuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach § 4 oder § 5 ermittelten Zuschusses. Bei gleichzeitigem Anspruch auf Zuschussleistung nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, gebührt als Differenzvergütung nach Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG das tatsächlich fortgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) zuzüglich eines ZuschlagsZuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 16,68% abzüglich des nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, ermittelten Zuschusses.

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