Art. 10 § 32 FOnV 2006

FinanzOnline-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer sind
    1. 1.Ziffer einszu § 31 Z 1 die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG.zu Paragraph 31, Ziffer eins, die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG.
    2. 2.Ziffer 2zu § 31 Z 2 die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 GSpG.zu Paragraph 31, Ziffer 2, die Schuldner der Abgaben nach Paragraphen eins, 57 und 58 GSpG.
    3. 3.Ziffer 3zu § 31 Z 3 die gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.zu Paragraph 31, Ziffer 3, die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.
  2. (2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Abs. 1 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 FOnErklV unzumutbar ist.Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Absatz eins, die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach Paragraph 2, FOnErklV unzumutbar ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer sind
    1. 1.Ziffer einszu § 31 Z 1 die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG.zu Paragraph 31, Ziffer eins, die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG.
    2. 2.Ziffer 2zu § 31 Z 2 die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 GSpG.zu Paragraph 31, Ziffer 2, die Schuldner der Abgaben nach Paragraphen eins, 57 und 58 GSpG.
    3. 3.Ziffer 3zu § 31 Z 3 die gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.zu Paragraph 31, Ziffer 3, die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.
  2. (2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Abs. 1 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 FOnErklV unzumutbar ist.Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Absatz eins, die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach Paragraph 2, FOnErklV unzumutbar ist.

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