Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 211-220 von 476

24 Paragrafen zu Bundesfinanzgesetz 2021 (BFG 2021) aktualisiert


Anl. 4 BFG 2021

Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Der Personalplan legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine ganze Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.(2)Absatz 2,Die Date... mehr lesen...


Anl. 3 BFG 2021

(Anm.: Anlage III und die Änderungen sind als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch drei und die Änderungen sind als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 2 BFG 2021

(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch zwei als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 1 BFG 2021

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angegeben ist. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen wird die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet. mehr lesen...


Art. 16 BFG 2021 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 mit folgenden Maßgaben:Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 mit... mehr lesen...


Art. 15 BFG 2021 Vollziehung

Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch fünfzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes is... mehr lesen...


Art. 14 BFG 2021 Verweisungen

Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch vierzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ... mehr lesen...


Art. 13 BFG 2021 Personalplan

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2021 werden im Personalplan 2021 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftu... mehr lesen...


Art. 12 BFG 2021 Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 11 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Ein... mehr lesen...


Art. 11 BFG 2021 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanz... mehr lesen...


Art. 10 BFG 2021 Haftungsübernahmen

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 20131.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und ... mehr lesen...


Art. 9 BFG 2021 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.Artikel römisch neun. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisc... mehr lesen...


Art. 8 BFG 2021 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltend... mehr lesen...


Art. 7 BFG 2021 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von1.Ziffer einsnicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;2.Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussb... mehr lesen...


Art. 6 BFG 2021 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben1.Ziffer einsgemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei ... mehr lesen...


Art. 5 BFG 2021 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind

Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu gebenArtikel römisch fünf. Der Bundesmi... mehr lesen...


Art. 4 BFG 2021 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu gebenArtik... mehr lesen...


Art. 3 BFG 2021 Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2021 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen... mehr lesen...


Art. 2 BFG 2021 Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzbla... mehr lesen...


Art. 1 BFG 2021 Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2021 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins anges... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

38 Paragrafen zu Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) aktualisiert


§ 36 ADBG 2021 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2020 anhängigen Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen richten sich nach dem zur Zeit des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht für die betroffene... mehr lesen...


§ 35 ADBG 2021 In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Zugleich tritt das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Zugleich tritt das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, Bundesgesetzbla... mehr lesen...


§ 34 ADBG 2021 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesmi... mehr lesen...


§ 33 ADBG 2021 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. mehr lesen...


§ 32 ADBG 2021 Schlussbestimmungen

Abgrenzung zu anderen Gesetzen Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, sowie § 5 Abs. 2 Z 7 und § 38 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bleiben unberühr... mehr lesen...


§ 31 ADBG 2021 Berufsrechtliche Folgen von Doping

(1)Absatz eins,Sofern dies nicht bereits durch eine entsprechende gesundheitsberufsrechtliche Regelung normiert wird, sind zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsb... mehr lesen...


§ 30 ADBG 2021

(1)Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG die ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll d... mehr lesen...


§ 29 ADBG 2021 Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden

(1)Absatz eins,Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass in der Verbotsliste genannte anabole Substanzen, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika, Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 28 Abs. 7) übersteigenden Menge über die... mehr lesen...


§ 28 ADBG 2021 Gerichtliche Strafbestimmungen

(1)Absatz eins,Wer zu Zwecken des Dopings im Zusammenhang mit jeglicher sportlichen Aktivität1.Ziffer einsfür alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr setzt,... mehr lesen...


§ 27 ADBG 2021 Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping

Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte(1)Absatz eins,Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt, die oder der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 od... mehr lesen...


§ 26 ADBG 2021 Sonderbestimmungen für Tiere

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Tiere sinngemäß anzuwenden, wobei allfällige Rechte und Pflichten gegenüber der Sportlerin bzw. dem Sportler, die oder der mit dem Tier den Sport ausübt, der für das Tier verantwortlichen Person und der Eigentümerin oder dem Eige... mehr lesen...


§ 25 ADBG 2021 Besondere Pflichten der Sportlerinnen und Sportler sowie Mannschaften

(1)Absatz eins,Sportlerinnen und Sportler unterliegen folgenden Verpflichtungen:1.Ziffer einsden jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und den Regelungen dieses Bundesgesetzes, soweit sachlich in Frage kommend;2.Ziffer 2den für den jeweiligen internationalen Wettk... mehr lesen...


§ 24 ADBG 2021 Sonderbestimmungen

Besondere Pflichten der Sportorganisation(1)Absatz eins,Sportorganisationen haben in ihrem Bereich mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Dopingkontrollen zu unterstützen und die Einhaltung der verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen. Sie haben siche... mehr lesen...


§ 23 ADBG 2021 Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

(1)Absatz eins,Gegen Entscheidungen gemäß § 20 können die Parteien gemäß Abs. 2 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die USK begehren. Die Entscheidung ist von der USK auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtu... mehr lesen...


§ 22 ADBG 2021 Verjährung

Gegen die betroffene Person kann ein Anti-Doping-Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nur dann eingeleitet werden, wenn die betroffene Person innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des zur Last gelegten Verstoße... mehr lesen...


§ 21 ADBG 2021 Sonstige Verfahrensbestimmungen

(1)Absatz eins,In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 10 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 20 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 10 Abs. 4 der betroffenen Pers... mehr lesen...


§ 20 ADBG 2021 Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission

(1)Absatz eins,Die ÖADR hat nach Prüfantrag (§ 18) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 5) ein Anti-Doping-Verfahren (§ 7 Abs. 1) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten. Hierüber sind die Parteien gemä... mehr lesen...


§ 19 ADBG 2021 Einvernehmliche Beilegung

(1)Absatz eins,Die von einem Prüfantrag gemäß § 18 betroffene Person kann den zur Last gelegten Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Prüfantrages vorbehaltlos eingestehen und die nach den geltend... mehr lesen...


§ 18 ADBG 2021 Verfahrensbestimmungen

Prüfantrag Sofern die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung trotz Stellungnahme der Sportlerin bzw. des Sportlers oder nach verstrichener Frist gemäß § 17 Abs. 2 weiterhin der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen wurde, hat diese unverzüglich ein Verfahren einschlie... mehr lesen...


§ 17 ADBG 2021 Analyse der Proben und Benachrichtigung der Sportlerin bzw. des Sportlers

(1)Absatz eins,Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert oder anerkannt sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ werden pseudonymisierte Prob... mehr lesen...


§ 16 ADBG 2021 Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen

(1)Absatz eins,Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen können von der Leiterin oder vom Leiter des Dopingkontrollteams unter Legitimation und Vorlage der schriftlichen oder elektronischen Anordnung bei den Trainerinnen bzw. Trainern oder Wettkampfverantwortlichen angekündigt... mehr lesen...


§ 15 ADBG 2021 Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen

(1)Absatz eins,Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC, das IPC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:1.Ziffer einsfür Dopingkontrollen bei Sportlerinnen bzw. Sportlern ... mehr lesen...


§ 14 ADBG 2021 Inhalt der Dopingkontrollanordnung

(1)Absatz eins,Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 13 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinr... mehr lesen...


§ 13 ADBG 2021 Einleitung von Dopingkontrollverfahren

(1)Absatz eins,Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.(2)Absatz 2,Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportf... mehr lesen...


§ 12 ADBG 2021 Medizinische Ausnahmegenehmigungen

(1)Absatz eins,Ist bei Krankheit oder Verletzung der Sportlerin bzw. des Sportlers oder einer Sportlerin bzw. eines Sportlers einer Mannschaft, die oder der dem Nationalen Testpool angehört, die Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden nach ärzt... mehr lesen...


§ 11 ADBG 2021 Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigk... mehr lesen...


§ 10 ADBG 2021 Kostenersatz

(1)Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:1.Ziffer einsvom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstigen Personen die Kosten der Dopingkontroll... mehr lesen...


§ 9 ADBG 2021 Nationaler Testpool

(1)Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die zielgerichtete Anti-Doping-Arbeit nach Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes einen Nationalen Testpool einzurichten. Dieser Nationale Testpool gliedert sich in ein Topsegment, ein Basissegment und ein Mannsc... mehr lesen...


§ 8 ADBG 2021 Unabhängige Schiedskommission (USK)

(1)Absatz eins,Die Unabhängige Schiedskommission (USK) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige Kommission. Die Mitglieder der USK dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person oder... mehr lesen...


§ 7 ADBG 2021 Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)

(1)Absatz eins,Die unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige Kommission. Die Mitglieder der ÖADR dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler o... mehr lesen...


§ 6 ADBG 2021 Datenschutzrechtliche Bestimmungen

(1)Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Una... mehr lesen...


§ 5 ADBG 2021 Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:1.Ziffer einsMaßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3;Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß Paragraph 3,;2.Ziffer 2Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 und damit zusammenhängen... mehr lesen...


§ 4 ADBG 2021 Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

(1)Absatz eins,Förderungen auf Grund des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1., 2. und 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis... mehr lesen...


§ 3 ADBG 2021 Dopingprävention

(1)Absatz eins,Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 hat Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes, der Schutz der Gesundheit und des Rechts der S... mehr lesen...


§ 2 ADBG 2021 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet bzw. bedeuten:1.Ziffer einsAnti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist; dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Komitee (IPC), die Worl... mehr lesen...


§ 1 ADBG 2021 Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen(1)Absatz eins,Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann a... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

207 Paragrafen zu Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) aktualisiert


Anl. 1 LLDG 1985

(1)Absatz eins,Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der A... mehr lesen...


§ 128 LLDG 1985

(1)Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Absatz... mehr lesen...


§ 127 LLDG 1985

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1985 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 45 bis 50 und 116 treten abweichend von Abs. 1 mit 1. Jänner 1985 in Kraft.Die Paragraphen 45 bis 50 und 116 treten abweichend von Absatz eins, mit 1. Jänner 1985 in Kraft.(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund... mehr lesen...


§ 126 LLDG 1985

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1984, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Land- und forstwirtschaftliche Landesl... mehr lesen...


§ 125f LLDG 1985

§ 13c Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass Paragraph 13 c, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgeset... mehr lesen...


§ 125e LLDG 1985 Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011

In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden. mehr lesen...


§ 125d LLDG 1985

(1)Absatz eins,Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, finden die §§ 24 bis 26a in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung.Auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. Septem... mehr lesen...


§ 125c LLDG 1985

Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bleiben unberührt:1.Ziffer eins§ 6 des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975,Paragraph 6, des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,,2.Ziffer 2§ 4 ... mehr lesen...


§ 125b LLDG 1985

(1)Absatz eins,Das in Artikel II Abschnitt 2 „Verwendungsgruppe L2a2“ Z 2.3 angeführte Erfordernis wird ersetzt durchDas in Artikel römisch zwei Abschnitt 2 „Verwendungsgruppe L2a2“ Ziffer 2 Punkt 3, angeführte Erfordernis wird ersetzt durch1.Ziffer einsdie Lehramtsprüfung für Volksschulen an ein... mehr lesen...


§ 125a LLDG 1985

(1)Absatz eins,Auf die Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1991 begangen worden sind, ist § 99 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1991 begangen worden sind, ist Paragraph 99, Absatz eins, in der bis zu... mehr lesen...


§ 125 LLDG 1985

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 123 und 126 enthaltenen Zitierungen.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind di... mehr lesen...


§ 124i LLDG 1985 (weggefallen)

§ 124i LLDG 1985 seit 01.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 124h LLDG 1985 (weggefallen)

§ 124h LLDG 1985 seit 01.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 124g LLDG 1985 Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

(1)Absatz eins,Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamke... mehr lesen...


§ 124f LLDG 1985

Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), gelten folgende Bestimmungen: Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Artikel römisch vier, des Bu... mehr lesen...


§ 124e LLDG 1985 (weggefallen)

§ 124e LLDG 1985 seit 01.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 124d LLDG 1985 Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

(1)Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit d... mehr lesen...


§ 124c LLDG 1985

(1)Absatz eins,Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 69 bis 76 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellun... mehr lesen...


§ 124b LLDG 1985

Auf Lehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem 1. September 1996 begonnen hat, sind die bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter anzuwenden. mehr lesen...


§ 124a LLDG 1985 (weggefallen)

§ 124a LLDG 1985 seit 24.05.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 124 LLDG 1985

Lehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer“ berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 62 Abs. 4 diesen Amtstitel weiter führen. Lehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens di... mehr lesen...


§ 123b LLDG 1985 Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

§ 65a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube. Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube. mehr lesen...


§ 123a LLDG 1985 Sonderurlaub

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 64 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 64 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaub... mehr lesen...


§ 123 LLDG 1985

Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 45 Abs. 3 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigke... mehr lesen...


§ 122 LLDG 1985

Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Lehrern des Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen bzw. Angehörigen bleiben unberührt. mehr lesen...


§ 121f LLDG 1985 Außerdienststellung

Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 66b einen Karenzurlaub gemäß § 65 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gem... mehr lesen...


§ 121e LLDG 1985 Karenzurlaub

(1)Absatz eins,Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 58, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind,... mehr lesen...


§ 121d LLDG 1985 (weggefallen)

§ 121d LLDG 1985 seit 31.12.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 121c LLDG 1985

(1)Absatz eins,Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 12 Abs. 1 Z 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Vor Ablauf d... mehr lesen...


§ 121b LLDG 1985

Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen. Lehrpflichterm... mehr lesen...


§ 121a LLDG 1985 Herabsetzung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1)Absatz eins,Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 45 in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf... mehr lesen...


§ 121 LLDG 1985

(1)Absatz eins,Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Werteinheit 5 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwe... mehr lesen...


§ 120 LLDG 1985 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1)Absatz eins,Der monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmung... mehr lesen...


§ 119h LLDG 1985 Datenverarbeitung

(1)Absatz eins,Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind als jeweils Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grun... mehr lesen...


§ 119g LLDG 1985

Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:1.Ziffer einsVerordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Bundes-Arbeitsmittelverordnung – B-AM-VO), BGBl. II Nr. 392/2002, in der Fassung der V... mehr lesen...


§ 119f LLDG 1985 Kontrollmaßnahmen

Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig. mehr lesen...


§ 119e LLDG 1985

(1)Absatz eins,Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften am 1. Jänner 2005 in Kraft.(2)Absatz 2,Lehrer, die vor dem 1. Juli 2003 nachweislich als Sicherheitstechniker in ei... mehr lesen...


§ 119d LLDG 1985 Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkräfte

Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhäl... mehr lesen...


§ 119c LLDG 1985 Zulässiges Verhalten bei Gefahr

Ein Lehrer, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 des B-BSG verbundenen besonderen Dienst- und Aufsichtspflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im Zusa... mehr lesen...


§ 119b LLDG 1985

(1)Absatz eins,Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 findet mit der Maßgabe Anwendung, dassDas Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass1.Ziffer einssich der in § 1 Abs. 2 enthaltene Ver... mehr lesen...


§ 119a LLDG 1985 SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRPERSONEN

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der jeweils geltenden Fassung.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für land... mehr lesen...


§ 119 LLDG 1985 Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

(1)Absatz eins,Für Lehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.(2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskr... mehr lesen...


§ 118 LLDG 1985 Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen

Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen(1)Absatz eins,Für Lehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.(2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Le... mehr lesen...


§ 117 LLDG 1985 Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen

(1)Absatz eins,Es können gewährt werden:1.Ziffer einsLehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,2.Ziffer 2Lehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,3.Ziffer 3Lehrern un... mehr lesen...


§ 116a LLDG 1985 Verrechnung der Beiträge

Die Beiträge im Sinne des § 13a des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu. Die Beiträge im Sinne des Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu. mehr lesen...


§ 116 LLDG 1985 Beitragsverrechnung

(1)Absatz eins,Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund solange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im § 1 gen... mehr lesen...


§ 115 LLDG 1985

(1)Absatz eins,Dem Lehrer gebührt eine Erzieherdienstzulage gemäß § 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,Dem Lehrer gebührt eine Erzieherdienstzulage gemäß Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956,1.Ziffer einsim halben Ausmaß, wenn ihm mindestens 7,5 Werteinheiten,2.Ziffer 2im vollen Au... mehr lesen...


§ 114b LLDG 1985 Dienstzulage für die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung

Lehrpersonen, die nach § 56b mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von Lehrpersonen, die nach Paragraph 56 b, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine ... mehr lesen...


§ 114a LLDG 1985 Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung

(1)Absatz eins,Lehrpersonen, die gemäß § 56a zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage.Lehrpersonen, die gemäß Paragraph 56 a, zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage.(2)Absatz 2,Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz e... mehr lesen...


§ 114 LLDG 1985 Besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften

Anwendung von für Bundeslehrpersonen geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften(1)Absatz eins,Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:Für das Besoldungs- und ... mehr lesen...


§ 113 LLDG 1985 Gnadenrecht

Die von landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert, und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingel... mehr lesen...


§ 112a LLDG 1985 Kosten

§ 94 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt. Paragraph 94, ist mit den Maßgaben... mehr lesen...


§ 112 LLDG 1985 Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen sind1.Ziffer einsder Verweis,2.Ziffer 2die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,3.Ziffer 3der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. mehr lesen...


§ 110 LLDG 1985 Sonstige Verfahrensbestimmungen

Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommissionen vorsieht, finden die §§ 100 bis 107 sinngemäß Anwendung. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommissionen vorsieht, finden die Paragraphen 100 bis 107 sinngemäß Anwendung. mehr lesen...


§ 109 LLDG 1985 Einspruch

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren ein... mehr lesen...


§ 107 LLDG 1985 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.(2)Absatz 2,Im Falle des Todes des Lehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die ... mehr lesen...


§ 106 LLDG 1985 Beschwerde des Beschuldigten

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. mehr lesen...


§ 105a LLDG 1985 Veröffentlichung von Entscheidungen

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen. mehr lesen...


§ 105 LLDG 1985 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 101 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt. Soweit die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 101, Absatz 3, von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt. mehr lesen...


§ 104 LLDG 1985 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

(1)Absatz eins,Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lehrers Bedacht zu nehmen.(2)Absatz 2,Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 ... mehr lesen...


§ 103 LLDG 1985 Disziplinarerkenntnis

(1)Absatz eins,Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 102a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.Die Disziplinarkommission hat bei d... mehr lesen...


§ 102b LLDG 1985 Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

(1)Absatz eins,Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ... mehr lesen...


§ 102a LLDG 1985

(1)Absatz eins,Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn1.Ziffer einsder Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnis... mehr lesen...


§ 102 LLDG 1985 Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den s... mehr lesen...


§ 101 LLDG 1985 Mündliche Verhandlung

(1)Absatz eins,Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzus... mehr lesen...


§ 100 LLDG 1985 Einleitung

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftr... mehr lesen...


§ 99 LLDG 1985 Verfahren vor der Disziplinarkommission

(1)Absatz eins,Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 100 bis 109 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen, im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung z... mehr lesen...


§ 98 LLDG 1985 Auswirkung von Disziplinarstrafen

(1)Absatz eins,Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des § 92 zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet des Paragraph 92, zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.(... mehr lesen...


§ 97 LLDG 1985 Abgaben- und Gebührenfreiheit

Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit. mehr lesen...


§ 96 LLDG 1985 Entscheidungspflicht

§ 73 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 88 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt. Paragraph 73, AVG ist mit ... mehr lesen...


§ 95 LLDG 1985 Einstellung des Disziplinarverfahrens

(1)Absatz eins,Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn1.Ziffer einsder Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,2.Ziffer 2die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwies... mehr lesen...


§ 94 LLDG 1985 Kosten

(1)Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn1.Ziffer einsdas Verfahren eingestellt,2.Ziffer 2der Lehrer freigesprochen oder3.Ziffer 3gegen den Lehrer eine Disziplinarverfü... mehr lesen...


§ 93 LLDG 1985 Außerordentliche Rechtsmittel

(1)Absatz eins,Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien (§ 83) zu hören.Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien (Parag... mehr lesen...


§ 92 LLDG 1985 Verlust der schulfesten Stelle

Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint. mehr lesen...


§ 91 LLDG 1985 Absehen von der Strafe

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Lehrers angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Lehrer... mehr lesen...


§ 90 LLDG 1985 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

(1)Absatz eins,Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfa... mehr lesen...


§ 89 LLDG 1985 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Lehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht. mehr lesen...


§ 88 LLDG 1985 Suspendierung

(1)Absatz eins,Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Lehrperson zu verfügen,1.Ziffer einswenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder2.Ziffer 2wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt... mehr lesen...


§ 87 LLDG 1985 Selbstanzeige

(1)Absatz eins,Jeder Lehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.(2)Absatz 2,Hat ein Lehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sic... mehr lesen...


§ 86 LLDG 1985 Disziplinaranzeige

(1)Absatz eins,Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.(2)Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes... mehr lesen...


§ 85 LLDG 1985 Zustellungen

(1)Absatz eins,Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.(2)Absatz 2,Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen ... mehr lesen...


§ 84 LLDG 1985 Verteidiger

(1)Absatz eins,Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verteidigen lassen.(2)Absatz 2,Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Lehrperson des Dienststandes oder eine Ve... mehr lesen...


§ 83 LLDG 1985 Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Diszipli... mehr lesen...


§ 82 LLDG 1985 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren1.Ziffer einsdas AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowiedas AVG mit Ausnahme der Pa... mehr lesen...


§ 81 LLDG 1985 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1)Absatz eins,Wurde der Lehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Lehrers abzusehen. Erschöpft s... mehr lesen...


§ 80 LLDG 1985 Verjährung

(1)Absatz eins,Eine Lehrperson darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht1.Ziffer einsinnerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde die Dienstpflichtverletzung zur Ke... mehr lesen...


§ 79 LLDG 1985 Strafbemessung

(1)Absatz eins,Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtve... mehr lesen...


§ 78 LLDG 1985 Disziplinarstrafen

(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen sind1.Ziffer einsder Verweis,2.Ziffer 2die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,3.Ziffer 3die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,4.Ziffer 4die Entlassung.(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem M... mehr lesen...


§ 77 LLDG 1985 DISZIPLINARRECHT

Dienstpflichtverletzungen Lehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen. mehr lesen...


§ 76 LLDG 1985 Kommissionen zur Leistungsfeststellung

Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. mehr lesen...


§ 75 LLDG 1985 Beschwerde

Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht der Lehrperson die Beschwerde zu. mehr lesen...


§ 74 LLDG 1985 Leistungsfeststellung durch die Behörde

(1)Absatz eins,Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes des Leiters oder des Antrags des Lehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg1.Ziff... mehr lesen...


§ 73 LLDG 1985 Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung

(1)Absatz eins,Der Lehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 74 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens... mehr lesen...


§ 72 LLDG 1985 Befassung des Lehrers

(1)Absatz eins,Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Lehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Lehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.... mehr lesen...


§ 71a LLDG 1985 Beurteilungszeitraum

(1)Absatz eins,Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitra... mehr lesen...


§ 71 LLDG 1985 Bericht aus besonderem Anlaß

(1)Absatz eins,Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg1.Ziffer einsdurch besondere Leistungen erheblich überschritten oder2.Ziffer 2trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Er... mehr lesen...


§ 70 LLDG 1985 Beurteilungsmerkmale

(1)Absatz eins,Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Lehrers maßgebend.(2)Absatz 2,Für die Beurteilung der Leistungen der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:1.Ziffer einsVerm... mehr lesen...


§ 69 LLDG 1985 LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Bericht des Leiters Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Lehrers zu berichten. mehr lesen...


§ 68a LLDG 1985 Sonstige Rechte

(1)Absatz eins,Die Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 65e oder eine Pflegefreistellung nach § 66 anregt bzw. bea... mehr lesen...


§ 68 LLDG 1985 Sachleistungen

(Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit den Lehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird ... mehr lesen...


§ 67 LLDG 1985 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

(1)Absatz eins,Dem Lehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn1.Ziffer einsein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt ode... mehr lesen...


§ 66e LLDG 1985 Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

(1)Absatz eins,Die Lehrperson, deren Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vo... mehr lesen...


§ 66d LLDG 1985 Familienhospizfreistellung

(1)Absatz eins,Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 66 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem Lehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehö... mehr lesen...


§ 66c LLDG 1985 Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

(1)Absatz eins,Dem Lehrer kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn1.Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und2.Ziffer 2dem Dienstgeber von der Einrichtung, für die der Lehre... mehr lesen...


§ 66b LLDG 1985 Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Der Lehrer, der1.Ziffer einsBürgermeister oder2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) mehr lesen...


§ 66a LLDG 1985 Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

(1)Absatz eins,Dem Lehrer, der1.Ziffer einsBürgermeister oder2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder3.Ziffer 3Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder4.Ziffer 4Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretungist, ist auf sein Ansuchen die zur Aus... mehr lesen...


§ 66 LLDG 1985 Pflegefreistellung

(1)Absatz eins,Der Lehrer hat – unbeschadet des § 64 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:Der Lehrer hat – unbeschadet des Paragraph 64, – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe... mehr lesen...


§ 65f LLDG 1985 (weggefallen)

§ 65f LLDG 1985 seit 31.08.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 65e LLDG 1985 Frühkarenzurlaub

(1)Absatz eins,Einer Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder ... mehr lesen...


§ 65d LLDG 1985 Sabbatical

(1)Absatz eins,Der Lehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn1.Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und2.Ziffer 2ein Dienstverhältnis als Lehrer be... mehr lesen...


§ 65c LLDG 1985 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

(1)Absatz eins,Einer Lehrerin oder einem Lehrer ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege1.Ziffer einseines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne d... mehr lesen...


§ 65b LLDG 1985 Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

(1)Absatz eins,Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Lehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlau... mehr lesen...


§ 65a LLDG 1985 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

(1)Absatz eins,Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen b... mehr lesen...


§ 65 LLDG 1985 Karenzurlaub

(1)Absatz eins,Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.(2)Absatz 2,Ein Lehrer,(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt... mehr lesen...


§ 64 LLDG 1985 Sonderurlaub

(1)Absatz eins,Dem Lehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.(2)Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Lehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.(3)Absatz... mehr lesen...


§ 63 LLDG 1985 Ferien und Urlaub

(1)Absatz eins,Die Lehrperson an ganzjährig geführten Schulen ist, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Dauer der Schulferien (Haupt-, Weihnachts-, Semester- und Osterferien) vom Dienst beurlaubt, soweit ... mehr lesen...


§ 62 LLDG 1985 Amtstitel

(1)Absatz eins,Der Lehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)(3)Absatz 3,Der Lehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen... mehr lesen...


§ 61 LLDG 1985 RECHTE

Bezüge Der Lehrer hat nach Maßgabe der §§ 114 bis 116a Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Der Lehrer hat nach Maßgabe der Paragraphen 114 bis 116 a Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. mehr lesen...


§ 60 LLDG 1985 Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Lehrverpflichtung

(1)Absatz eins,Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 Abs. 2 Erzieherdienst leistet, werden wie folgt in die Lehrverpflichtung eingerechnet:Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Erzieherdienst leistet, werden wie folgt in die... mehr lesen...


§ 59 LLDG 1985 Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung

(1)Absatz eins,Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.Zeiten, in denen ... mehr lesen...


§ 58 LLDG 1985 Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung

(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehr... mehr lesen...


§ 57 LLDG 1985 Lehrverpflichtung der Lehrpersonen an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Schulen

(1)Absatz eins,Die Vorschriften der §§ 53 und 55 sind auf Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die während der unterrichtsfreien Zeit nicht bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- un... mehr lesen...


§ 56b LLDG 1985 Verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung

(1)Absatz eins,Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gle... mehr lesen...


§ 56a LLDG 1985 Abteilungsvorstehung

(1)Absatz eins,Wird eine Lehrperson für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die folgenden Absätze und § 114a anzuwenden.Wird eine Lehrperson für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen ... mehr lesen...


§ 56 LLDG 1985

(1 ) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden eingerechnet: (1 ) In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 55 bis 58 werden eingerechnet:1.Ziffer einsfür die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze -... mehr lesen...


§ 55a LLDG 1985

Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994 eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterric... mehr lesen...


§ 55 LLDG 1985 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

(1)Absatz eins,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) – werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land... mehr lesen...


§ 54 LLDG 1985

(1)Absatz eins,In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet:In die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 53, 57 und 58 werden eingerechnet:1.Ziffer einsfür den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden ... mehr lesen...


§ 53 LLDG 1985 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

(1)Absatz eins,Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 2) – werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrv... mehr lesen...


§ 52 LLDG 1985 Behandlung von Bruchteilen bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung

Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den §§ 43 und 44 sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der 4. Dezimalstelle zu vernachlässigen. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 43 und... mehr lesen...


§ 51 LLDG 1985 Anrechnung von Wegzeiten und von besonderen Nebenleistungen auf die Lehrverpflichtung

(1)Absatz eins,Hat ein Lehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen ... mehr lesen...


§ 50 LLDG 1985 Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson

(1)Absatz eins,Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwe... mehr lesen...


§ 49 LLDG 1985 Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß § 26a ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden. Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß Paragraph 26 a, ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist Paragraph 45, nicht anzuwenden. mehr lesen...


§ 48 LLDG 1985 Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

(1)Absatz eins,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung na... mehr lesen...


§ 47 LLDG 1985 Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

(1)Absatz eins,Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Lehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dien... mehr lesen...


§ 46c LLDG 1985 Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension

(1)Absatz eins,Einer Landeslehrperson kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn sie die... mehr lesen...


§ 46b LLDG 1985 Wiedereingliederungsteilzeit

(1)Absatz eins,Einer Lehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen vollen Lehrverpflichtung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer v... mehr lesen...


§ 46a LLDG 1985 Pflegeteilzeit

(1)Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Lehrperson auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (... mehr lesen...


§ 46 LLDG 1985 Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

(1)Absatz eins,Die Lehrverpflichtung des Lehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung1.Ziffer einseines eigenen Kindes,2.Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder3.Ziffer 3eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Lehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,bis auf die Hälfte des... mehr lesen...


§ 45 LLDG 1985 Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß

(1)Absatz eins,Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Herab... mehr lesen...


§ 44 LLDG 1985 Lehrpflichtermäßigung

(1)Absatz eins,Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder2.Ziffer 2im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tät... mehr lesen...


§ 42 LLDG 1985 Pflichten der Lehrperson des Ruhestandes

(1)Absatz eins,Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.Die in den Paragraphen 33 und 37 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.(2)Absatz 2,Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebens... mehr lesen...


§ 41 LLDG 1985 Verbot der Geschenkannahme

(1)Absatz eins,Der Lehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Lehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung o... mehr lesen...


§ 40 LLDG 1985 Nebenbeschäftigung

(1)Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Lehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.(2)Absatz 2,Der Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder son... mehr lesen...


§ 39 LLDG 1985 Wohnsitz und Dienstort

Der Lehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Lehrer, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten. mehr lesen...


§ 38 LLDG 1985 Dienstweg

(1)Absatz eins,Der Lehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.(2)Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg... mehr lesen...


§ 37a LLDG 1985 Schutz vor Benachteiligung

Die Lehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzg... mehr lesen...


§ 37 LLDG 1985 Meldepflichten

(1)Absatz eins,Wird dem Lehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.(1a)Absatz eins a,Kein... mehr lesen...


§ 36 LLDG 1985 Ärztliche Untersuchung

(1)Absatz eins,Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Lehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.(2)Absatz 2,Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebre... mehr lesen...


§ 35 LLDG 1985 Abwesenheit vom Dienst

(1)Absatz eins,Der Lehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.(2)Absatz 2,Ist der Lehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes v... mehr lesen...


§ 34 LLDG 1985 Befangenheit

Der Lehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangen... mehr lesen...


§ 33 LLDG 1985 Geheimhaltung

(1)Absatz eins,Die Lehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies1.Ziffer einsaus zwingenden i... mehr lesen...


§ 32 LLDG 1985 Dienstpflichten der Schulleitung

(1)Absatz eins,Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.(2)Absatz 2,Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher... mehr lesen...


§ 31 LLDG 1985 Lehramtliche Pflichten

(1)Absatz eins,Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.(2)Absatz 2,Der Lehrer kann verpflichte... mehr lesen...


§ 30 LLDG 1985 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

(1)Absatz eins,Der Lehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.(2)Absatz 2,Der Lehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung geg... mehr lesen...


§ 29a LLDG 1985 Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Lehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, ... mehr lesen...


§ 29 LLDG 1985 DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSON

Allgemeine Dienstpflichten(1)Absatz eins,Der Lehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.(2)Absatz... mehr lesen...


§ 28a LLDG 1985 (weggefallen)

§ 28a LLDG 1985 seit 17.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 LLDG 1985 Verwendungsbeschränkungen

(1)Absatz eins,Lehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwäger... mehr lesen...


§ 27 LLDG 1985 Vertretung der Leitung und Betrauung mit der Leitung

(1)Absatz eins,Im Falle der Verhinderung der Leitung wird sie – sofern nicht eine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird – von der der Schule zugewiesenen Lehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt... mehr lesen...


§ 26a LLDG 1985

(1)Absatz eins,Die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber sind dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ... mehr lesen...


§ 26 LLDG 1985 Schulleitung

(1)Absatz eins,Leiterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8... mehr lesen...


§ 25 LLDG 1985 (weggefallen)

§ 25 LLDG 1985 seit 31.08.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 LLDG 1985 (weggefallen)

§ 24 LLDG 1985 seit 31.08.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 23a LLDG 1985 Sonstige Arten der Verwendung

(1)Absatz eins,Der Lehrer kann mit seiner Zustimmung1.Ziffer einszu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder2.Ziffer 2für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen... mehr lesen...


§ 23 LLDG 1985 Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 1), in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht... mehr lesen...


§ 22 LLDG 1985 Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

(1)Absatz eins,Die Lehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehe... mehr lesen...


§ 21 LLDG 1985 Vorübergehende Zuweisung

(1)Absatz eins,Ein der Lehrerreserve zugewiesener Lehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.(2)Absatz 2,Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertret... mehr lesen...


§ 20 LLDG 1985 Diensttausch

Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Land gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6). Lehr... mehr lesen...


§ 19 LLDG 1985 VERWENDUNG DER LEHRPERSON

Zuweisung und Versetzung(1)Absatz eins,Der Lehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.(2)Absatz 2,Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Lehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine an... mehr lesen...


§ 18a LLDG 1985 Zeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen. mehr lesen...


§ 18 LLDG 1985 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Der Lehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen. mehr lesen...


§ 17 LLDG 1985 Austritt

(1)Absatz eins,Der Lehrer kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.(2)Absatz 2,Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Lehrer keinen oder einen früh... mehr lesen...


§ 16 LLDG 1985 Auflösung des Dienstverhältnisses

(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:1.Ziffer einsAustritt,2.Ziffer 2Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,3.Ziffer 3Entlassung,3a.Ziffer 3 arechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begange... mehr lesen...


§ 15 LLDG 1985 Dienstfreistellung und Außerdienststellung

(1)Absatz eins,Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienst... mehr lesen...


§ 14 LLDG 1985 Wiederaufnahme in den Dienststand

(1)Absatz eins,Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich.Der Lehrer des Ruhestandes kann aus diens... mehr lesen...


§ 13c LLDG 1985 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

(1)Absatz eins,Die Lehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 63. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhesta... mehr lesen...


§ 13b LLDG 1985 (weggefallen)

§ 13b LLDG 1985 seit 01.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 13a LLDG 1985 (weggefallen)

§ 13a LLDG 1985 seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 LLDG 1985 (weggefallen)

§ 13 LLDG 1985 seit 01.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 LLDG 1985 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

(1)Absatz eins,Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)(3)Absatz 3,Der Lehrer ist dienstunfähi... mehr lesen...


§ 10 LLDG 1985 Definitives Dienstverhältnis

(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.(2)Absatz 2,Die Definitiv... mehr lesen...


§ 9 LLDG 1985 Provisorisches Dienstverhältnis

(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.(2)Absatz 2,Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgtwährend der ersten sechs Monate desDienstverhältnisses (Probezeit) ...............einen Kalendermonat,nach Ablauf der Probeze... mehr lesen...


§ 8 LLDG 1985 Ernennung im Dienstverhältnis

(1)Absatz eins,Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Lehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 a... mehr lesen...


§ 7 LLDG 1985 Angelobung

Der Lehrer hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“ mehr lesen...


§ 6 LLDG 1985 Beginn des Dienstverhältnisses

(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch - soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist - mit dem Tag des Dienstantrittes.Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zus... mehr lesen...


§ 5a LLDG 1985 Informationen zum Dienstverhältnis

(1)Absatz eins,Die Lehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:1.Ziffer einsBezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsda... mehr lesen...


§ 5 LLDG 1985 Ernennungsbescheid

(1)Absatz eins,Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Lehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung de... mehr lesen...


§ 4 LLDG 1985 Ernennungserfordernisse

(1)Absatz eins,Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,2.Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit,3.Ziffer 3die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit de... mehr lesen...


§ 3 LLDG 1985 DIENSTVERHÄLTNIS

Begriff Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. mehr lesen...


§ 2a LLDG 1985

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Lehrerinnen oder Lehrern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28, § 46 Abs. 1 Z 3, § 65 Abs.... mehr lesen...


§ 2 LLDG 1985

Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b... mehr lesen...


§ 1 LLDG 1985 ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstve... mehr lesen...


Art. 16 LLDG 1985 Austrittszeitpunkt

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Erfolgt der Austritt des Vereinigten... mehr lesen...


Art. 4 § 23 LLDG 1985 (weggefallen)

Art. 4 § 23 LLDG 1985 seit 31.12.1992 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 LLDG 1985 (weggefallen)

Art. 1 LLDG 1985 seit 30.12.1988 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

18 Paragrafen zu IST-Austria-Gesetz (ISTAG) aktualisiert


§ 14 ISTAG Vollziehung

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich der im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Aus... mehr lesen...


§ 13a ISTAG Inkraft- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissen... mehr lesen...


§ 13 ISTAG Aufsicht

Das Institute of Science and Technology - Austria unterliegt der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen (Rechtsaufsicht). mehr lesen...


§ 12 ISTAG Wirkung der Rechtsstellung

(1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria und die dort tätigen Personen sind berechtigt, Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „des Institute of Science and Technology – Austria“.(2)Absatz 2,Die am Institute of Science and... mehr lesen...


§ 11 ISTAG PhD-Programme

(Anm.: § 11.) (1) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre. Die P... mehr lesen...


§ 10 ISTAG Personal

(1)Absatz eins,Auf Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology – Austria ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe sind die gesetzlichen Sonderregelungen des § 110 Universitätsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.Auf A... mehr lesen...


§ 9 ISTAG Wissenschaftlicher Rat (scientific board)

(1)Absatz eins,Der wissenschaftliche Rat hat Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstellen.(2)Absatz 2,Der wissenschaftliche Rat besteht aus mindestens zehn international höchst anerkannten Forscherpersönlichkeiten.(3)... mehr lesen...


§ 8 ISTAG Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)

(1)Absatz eins,Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu unterstützen.(2)Absatz 2,Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder de... mehr lesen...


§ 7 ISTAG Präsidentin oder Präsident (president)

(1)Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Institute of Science and Technology - Austria und vertritt dieses nach außen. Sie oder er kann festlegen, welche Personen Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology - Austria abschließen dürfen.(2)Absatz 2,Der Präs... mehr lesen...


§ 6 ISTAG Kuratorium (board of trustees)

(1)Absatz eins,Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsGenehmigung des Organisationsstatuts und der strategischen Ausrichtung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,2.Ziffer 2Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten ... mehr lesen...


§ 5 ISTAG Qualitätssicherung

(1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology – Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.(2)Absatz 2,Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology – Austria sind im ... mehr lesen...


§ 4 ISTAG Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung

(1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria hat den Jahresvoranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.(2)Absatz 2,Das Institute of Science and Technology - ... mehr lesen...


§ 3a ISTAG Leistungsvereinbarungen

(1)Absatz eins,Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria sind öffentlich-rechtliche Verträge.(2)Absatz 2,§ 6 und § 8 Abs. 2 FoFinaG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria auf die ... mehr lesen...


§ 3 ISTAG Finanzierung

(1)Absatz eins,Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology – Austria.(2... mehr lesen...


§ 2 ISTAG Ziele und Grundsätze

(1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post ... mehr lesen...


§ 1 ISTAG Errichtung und Rechtsstellung

(1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology – Austria wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet.(2)Absatz 2,Das Institute of Science and Technology – Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelege... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

20 Paragrafen zu OeAD-Gesetz (OeADG) aktualisiert


Anl. 1 OeADG

(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 14 OeADG Vollziehung

Mit der Vollziehung ist1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 4b die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4 b, die zuständige Bundesministerin oder der zust... mehr lesen...


§ 13a OeADG Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

(1)Absatz eins,Förderungsrichtlinien für die OeAD-GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020 in Geltung stehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.(2)Absatz 2,Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die ... mehr lesen...


§ 13 OeADG Inkraft- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 8, § 3 Abs. 2 Z 12, Abs. 4 und 5 sowie § 10a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragr... mehr lesen...


§ 12 OeADG Vertretung durch die Finanzprokuratur

Die OeAD-GmbH ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen. mehr lesen...


§ 11 OeADG Abgaben- und Gebührenbefreiung

(1)Absatz eins,Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne de... mehr lesen...


§ 10a OeADG Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank

(1)Absatz eins,Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.(2)Absatz 2,Die zentrale Mobilitäts- und Koo... mehr lesen...


§ 10 OeADG Planungs- und Berichterstattungssystem

(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sich... mehr lesen...


§ 9 OeADG Strategische Ausrichtung

Die OeAD-GmbH hat1.Ziffer einsbei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absat... mehr lesen...


§ 8 OeADG Gesprächsforen

Die Geschäftsführung kann Gesprächsforen in wechselnder Zusammensetzung, unter Beiziehung von Sachkundigen, anlassbezogen, regional- und themenspezifisch einberufen, um die Geschäftsführung zu beraten. mehr lesen...


§ 7 OeADG Geschäftsführung

(1)Absatz eins,Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des G... mehr lesen...


§ 6 OeADG Aufsichtsrat

(1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat best... mehr lesen...


§ 5 OeADG Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbestimmungen

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der OeAD-GmbH und anderer Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, gilt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Sämtliche Arbeitsstätten der OeAD-GmbH bilden einen einheitlichen Betrieb gemäß § 34 Arb... mehr lesen...


§ 4 OeADG Finanzierung

(1)Absatz eins,Die Finanzierung der OeAD-GmbH erfolgt aus:1.Ziffer einsMitteln, die ihr der Bund für den Bereich „Forschung“ aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,2.Ziffer 2Mitteln, die ihr der Bund für die Bereiche „Bildun... mehr lesen...


§ 3 OeADG Unternehmensgegenstand und Aufgaben

(1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichke... mehr lesen...


§ 2 OeADG Vermögensübertragung

(1)Absatz eins,Das Vermögen des Vereins „Österreichischer Austauschdienst (ÖAD) – Agentur für Internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 307983193, ist auf Basis des Jahresabsch... mehr lesen...


§ 1 OeADG Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“

(1)Absatz eins,Zur Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD GmbH –... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

10 Paragrafen zu Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) aktualisiert


§ 8 ABBG Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.(2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 3 Z 2 lit. e geht die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteist... mehr lesen...


§ 7 ABBG Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.(2)Absatz 2,Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 6 ABBG Verweise auf andere Bundesgesetze

Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 5 ABBG Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. Die Verarbeitung personenb... mehr lesen...


§ 4 ABBG Befugnisse

(1)Absatz eins,Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 3 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfu... mehr lesen...


§ 3 ABBG Aufgaben

Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere1.Ziffer einsim Geschäftsbereich Finanzstrafsachena)Litera adie Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958,die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesge... mehr lesen...


§ 2 ABBG Organisation

(1)Absatz eins,Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.(2)Absatz 2,Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite ges... mehr lesen...


§ 1 ABBG Einrichtung

Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung festzulegen. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

21 Paragrafen zu Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) aktualisiert


§ 19 EWStV 2010 (weggefallen)

§ 19 EWStV 2010 seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 EWStV 2010 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(2)Absatz 2,Der Titel sowie die §§ 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 7 Abs. 2 bis 5, §§ 8 bis 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie die §§ 12 bis 18 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 475/2020 treten mit 1. J... mehr lesen...


§ 17 EWStV 2010 Außerkrafttreten

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik, BGBl. II Nr. 549/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik, Bu... mehr lesen...


§ 16 EWStV 2010 Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsVerordnung(EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stic... mehr lesen...


§ 15 EWStV 2010 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 14 EWStV 2010 Kostenersatz

Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen und nicht im Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckten Mehraufwand abzugelten. Der pauschale Kos... mehr lesen...


§ 13 EWStV 2010 Evaluierung

Die Bundesanstalt hat laufend eine Evaluierung der Datenqualität (Validität der Erhebung, Stichprobenfehler bzw. Angabe von Konfidenzintervallen) sowie der Wirtschaftlichkeit der Erhebung durchzuführen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesministerium für Digitalisie... mehr lesen...


§ 12 EWStV 2010 Veröffentlichung

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung1.Ziffer einszu Personen in Privathaushalten und zu den Wohnungsstatistiken längstens binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres,2.Ziffer 2zu Personen in Anstaltshaushalten längstens binnen achtz... mehr lesen...


§ 11 EWStV 2010 Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemä... mehr lesen...


§ 10 EWStV 2010 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

(1)Absatz eins,Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Österreichische Gesundheitskasse hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, das Bundesmini... mehr lesen...


§ 9 EWStV 2010 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8,) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.(2)Absatz 2,Eine allenfalls ergänze... mehr lesen...


§ 8 EWStV 2010 Auskunftspflicht

Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind... mehr lesen...


§ 7 EWStV 2010 Durchführung der Erhebung

(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.Für die Durchführung der Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis ... mehr lesen...


§ 6 EWStV 2010 Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe

Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Artikel 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die Stichprobe entsprechend Artikel 12,... mehr lesen...


§ 5 EWStV 2010 Art der Erhebung

(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Z 1 und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 si... mehr lesen...


§ 4 EWStV 2010 Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:1.Ziffer einsDie gemäß der delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte und für alle Bereiche ge... mehr lesen...


§ 3 EWStV 2010 Periodizität, Kontinuität

(1)Absatz eins,Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen.(2)Absatz 2,Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgtDie Erstellung der Statistik gemäß Paragraph eins, erfolgt1.Ziffer einszu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsw... mehr lesen...


§ 2 EWStV 2010 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:1.Ziffer einsAnstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.2.Ziffer 2Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammenlebenden Personen, soweit sie nicht unter Z... mehr lesen...


§ 1 EWStV 2010 Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebun... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

8 Paragrafen zu Schusswaffenkennzeichnungsverordnung (SchKV) aktualisiert


§ 5 SchKV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2025 tritt mit 22. Juli 2025 in Kraft.Paragraph eins a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2025, tritt... mehr lesen...


§ 4 SchKV Kurzbezeichnung

Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden. Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß Paragraph eins, Absatz 3, SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden. mehr lesen...


§ 3 SchKV Alphabet und Zahlensystem

(1)Absatz eins,Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das lateinische Alphabet zu verwenden.(2)Absatz 2,Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das arabische oder römische Zahlensystem zu verwen... mehr lesen...


§ 2 SchKV Materialien

(1)Absatz eins,Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, wie insbesondere Kunststoff, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass1.Ziffer einsdie Platte nicht leicht oder ohne Weiteres ent... mehr lesen...


§ 1a SchKV Mindesttiefe

Die Tiefe der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen hat mindestens 0,0762 mm zu betragen. mehr lesen...


§ 1 SchKV Schriftgröße

Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewähl... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

18 Paragrafen zu Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes (VO-Sicherungsmaßnahmen) aktualisiert


§ 16 VO-Sicherungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 11 und § 15, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 11 und Paragraph 15,, jeweils in der... mehr lesen...


§ 15 VO-Sicherungsmaßnahmen

Angelegte Sicherungen dürfen nur durch das Zollamt Österreich entfernt werden. Ist zum Zeitpunkt des Beginns eines angemeldeten Brennverfahrens das Brenngerät gesichert, kann der Betriebsleiter nach Vermerk im Betriebsbuch die Sicherung, die die Inbetriebnahme des Gerätes verhindert, entfernen. T... mehr lesen...


§ 14 VO-Sicherungsmaßnahmen

In Verschlußbrennereien sind an Destillationskolonnen Temperaturmeßgeräte zur Überwachung der austretenden Flüssigkeiten, an Destillationskolonnen, die ausschließlich der Reinigung dienen, gesicherte Fernschreibethermometer zur Überwachung des Lutterwassers anzubringen. mehr lesen...


§ 13 VO-Sicherungsmaßnahmen

Brenngeräte dürfen mit leicht abnehmbaren, wärmedämmenden Materialien umgeben sein. mehr lesen...


§ 12 VO-Sicherungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Die Gefäße einer Herstellungsanlage müssen sich restlos entleeren lassen.(2)Absatz 2,Die Lutterleitung ist nach der Feinbrennblase sackartig zu führen und kann mit einem Schauglas versehen sein.(3)Absatz 3,Zur Überprüfung des Alkoholgehaltes und der Temperatur des Alkohols, ist ein... mehr lesen...


§ 11 VO-Sicherungsmaßnahmen

Am Rohbrenngerät kann ein Schau- oder Standglas angebracht werden. Das Feinbrenngerät ist mit einer derartigen Einrichtung auszustatten. Das Zollamt Österreich kann besondere Schutzmaßnahmen gegen Bruch anordnen. Für die Gläser sind Ersatzstücke bereitzuhalten. mehr lesen...


§ 10 VO-Sicherungsmaßnahmen Maßnahmen, die der amtlichen Aufsicht und der Betriebssicherheit der Anlage dienen

An Sammelgefäßen sind Vorrichtungen zur Probenentnahme oder Probenmeßhähne anzubringen. Derartige Vorrichtungen, können auch an anderen Stellen der Herstellungsanlage angebracht werden. mehr lesen...


§ 9 VO-Sicherungsmaßnahmen

Rohre, durch die Wasser oder Wasserdampf in Teile der Herstellungsanlage eingeleitet wird, müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die ein selbsttätiges Ableiten von Alkohol verhindern. Ausgenommen hievon sind Dampfrohre bei Rohbrenngeräten, die unmittelbar in die Maische führen. mehr lesen...


§ 8 VO-Sicherungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Rohre sind der Durchführung eines ordentlichen Betriebes entsprechend zu dimensionieren. Sie sind so einzurichten, daß der Ablauf des Alkohol gewährleistet ist und sie entlüftet werden können. Das zum Spirituskontrollmeßapparat oder Sammelgefäß führende Rohr darf mit keiner Absperr... mehr lesen...


§ 7 VO-Sicherungsmaßnahmen

Lutterrückstände sind in die öffentliche Kanalisation oder in eine Lutterrückständegrube so abzuleiten, daß eine Entnahme von Alkohol ohne Verletzung von Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist. mehr lesen...


§ 6 VO-Sicherungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Geräte, Gefäße und Rohre müssen so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie sich an allen Stellen, die nicht unmittelbar in Verbindung stehen, besichtigen lassen. Als Unterlagen für die Aufstellung von Geräten und Gefäßen sind Profileisen oder eiserne Füße so zu verwenden, daß der... mehr lesen...


§ 5 VO-Sicherungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Die äußeren Wandungen der Geräte, Gefäße und Rohre einer Herstellungsanlage müssen unverletzt und unbeschichtet sein. Die Teile der Herstellungsanlage sind durch Hartlöten, Schweißen, Nieten oder Verschraubungen zu verbinden. Löt- und Schweißnähte müssen glatt und eben sein.(2)Absa... mehr lesen...


§ 4 VO-Sicherungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Sicherungsmaßnahmen sind so vorzunehmen, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Herstellungsanlage nicht behindert wird.(2)Absatz 2,Maischevorwärmer sind wie Brenngeräte zu behandeln.(3)Absatz 3,Die in Gefäße führenden Alkoholleitungen müssen in oberen Wandungen der Gefäße enden. Roh... mehr lesen...


§ 3 VO-Sicherungsmaßnahmen

Eine Raumsicherung ist durch1.Ziffer einsAbgrenzen mittels gesicherten Glas- oder Gitterwänden oder2.Ziffer 2Sicherung aller Zugänge und Öffnungen eines Raumes vorzunehmen. mehr lesen...


§ 2 VO-Sicherungsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Eine Herstellungsanlage ist verschlusssicher einzurichten durch1.Ziffer einsAnlegen von einfachen Verschlüssen (Plomben) an lösbaren Verbindungen,2.Ziffer 2Anbringen von Siegelmasse mit Siegelabdruck an markanten Teilen,3.Ziffer 3Anlegen von einfach gesicherten Kappen über lösbaren... mehr lesen...


§ 1 VO-Sicherungsmaßnahmen

Sicherungsmaßnahmen sind solche, die die Entnahme von Alkohol aus Vorrichtungen, Geräten, Gefäßen, Rohren oder Räumen erschweren oder verhindern, daß die Entnahme von Alkohol verhehlt werden kann. Einfache Brenngeräte gemäß § 59 und Vorrichtungen gemäß § 85 des Alkoholsteuergesetzes mit einem Rau... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

10 Paragrafen zu Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung (TVKKV) aktualisiert


Anl. 1 TVKKV

Lfd. Nr.Feldtitel bzw. -beschreibung1.1Projekttitel:1.2Zweck(e) des Projekts (Mehrfachauswahl möglich):GrundlagenforschungTranslationale und angewandte Forschung zur Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder ... mehr lesen...


§ 6 TVKKV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2,Der Titel, die Promulgationsklausel sowie die Kriterien 1.3, 3.1.2 bis 3.1.3.2, 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 der Anlage in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, treten mit dem Ablauf... mehr lesen...


§ 5 TVKKV Übergangsbestimmung

Gemäß § 42 Abs. 7 TVG 2012 sind ausgefüllte Kriterienkataloge sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 TVG 2012 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 TVG 2012. Gemäß Paragraph 42, Absatz 7, TVG 2012 sind ausgefüllte Kriterienkataloge sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß P... mehr lesen...


§ 4 TVKKV Umsetzungshinweis

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, insbesondere deren Art. 38 Abs. 2 lit. d, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz d... mehr lesen...


§ 3 TVKKV Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse

(1)Absatz eins,Die Behörde hat auf Grundlage des dem Projektantrag gemäß § 26 TVG 2012 beizulegenden, ausgefüllten Kriterienkatalogs eine objektivierte Schaden-Nutzen-Analyse des Projektes unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durchzuführen.Die Behörde hat auf Grundlage des dem Projektantra... mehr lesen...


§ 2 TVKKV Kriterienkatalog

Der Kriterienkatalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse umfasst die Angaben gemäß der Anlage. mehr lesen...


§ 1 TVKKV Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 4 TVG 2012. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse vo... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 211-220 von 476