§ 68a LLDG 1985 Sonstige Rechte

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 65e oder eine Pflegefreistellung nach § 66 anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 40, ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,, einen Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 65 e, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 66, anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrperson, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a und die gebührenden Bezüge.Die Lehrperson, die oder der eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, und die gebührenden Bezüge.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 09.10.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 65e oder eine Pflegefreistellung nach § 66 anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 40, ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,, einen Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 65 e, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 66, anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrperson, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a und die gebührenden Bezüge.Die Lehrperson, die oder der eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, und die gebührenden Bezüge.

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