§ 90 LLDG 1985 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
  3. (3)Absatz 3,Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
    1. 1.Ziffer einsdie Mitteilung
      1. a)Litera ader Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
      2. b)Litera bder Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder
    2. 2.Ziffer 2das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
    Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2,Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
  3. (3)Absatz 3,Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
    1. 1.Ziffer einsdie Mitteilung
      1. a)Litera ader Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
      2. b)Litera bder Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder
    2. 2.Ziffer 2das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
    Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.

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