§ 11 VO-Sicherungsmaßnahmen

Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Am Rohbrenngerät kann ein Schau- oder Standglas angebracht werden. Das Feinbrenngerät ist mit einer derartigen Einrichtung auszustatten. Das Zollamt Österreich kann besondere Schutzmaßnahmen gegen Bruch anordnen. Für die Gläser sind Ersatzstücke bereitzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2020

Am Rohbrenngerät kann ein Schau- oder Standglas angebracht werden. Das Feinbrenngerät ist mit einer derartigen Einrichtung auszustatten. Das Zollamt Österreich kann besondere Schutzmaßnahmen gegen Bruch anordnen. Für die Gläser sind Ersatzstücke bereitzuhalten.

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