Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
Am Rohbrenngerät kann ein Schau- oder Standglas angebracht werden. Das Feinbrenngerät ist mit einer derartigen Einrichtung auszustatten. Das Zollamt Österreich kann besondere Schutzmaßnahmen gegen Bruch anordnen. Für die Gläser sind Ersatzstücke bereitzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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