§ 15 VO-Sicherungsmaßnahmen

VO-Sicherungsmaßnahmen - Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Angelegte Sicherungen dürfen nur durch das Zollamt Österreich entfernt werden. Ist zum Zeitpunkt des Beginns eines angemeldeten Brennverfahrens das Brenngerät gesichert, kann der Betriebsleiter nach Vermerk im Betriebsbuch die Sicherung, die die Inbetriebnahme des Gerätes verhindert, entfernen. Treten während eines Herstellungsverfahrens Gebrechen auf, so können im Einvernehmen mit dem Zollamt Österreich zur Durchführung von Reparaturen Plomben selbständig entfernt werden. Austretender Alkohol ist aufzufangen und zur Alkoholfeststellung vorzuführen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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