§ 16 VO-Sicherungsmaßnahmen

VO-Sicherungsmaßnahmen - Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 11 und § 15, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 11 und Paragraph 15,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
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