Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gefäße einer Herstellungsanlage müssen sich restlos entleeren lassen.
(2)Absatz 2,Die Lutterleitung ist nach der Feinbrennblase sackartig zu führen und kann mit einem Schauglas versehen sein.
(3)Absatz 3,Zur Überprüfung des Alkoholgehaltes und der Temperatur des Alkohols, ist eine Alkoholvorlage in die Anlage einzubauen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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