Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Herstellungsanlage ist verschlusssicher einzurichten durch
1.Ziffer einsAnlegen von einfachen Verschlüssen (Plomben) an lösbaren Verbindungen,
2.Ziffer 2Anbringen von Siegelmasse mit Siegelabdruck an markanten Teilen,
3.Ziffer 3Anlegen von einfach gesicherten Kappen über lösbaren Verbindungen oder einzelnen Teilen,
4.Ziffer 4Anlegen von eng anliegenden Stahlbändern an den Flanschen oder
5.Ziffer 5Raumsicherung.
(2)Absatz 2,Bei Flanschenkränzen von Kolonnengeräten genügt die Sicherung einzelner lösbarer Verbindungen. Dichtungen dürfen nur so dimensioniert sein, daß die Funktion der Vorrichtung im betriebsnotwendigen Umfang gegeben ist.
In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
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