§ 1 VO-Sicherungsmaßnahmen

VO-Sicherungsmaßnahmen - Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026

Sicherungsmaßnahmen sind solche, die die Entnahme von Alkohol aus Vorrichtungen, Geräten, Gefäßen, Rohren oder Räumen erschweren oder verhindern, daß die Entnahme von Alkohol verhehlt werden kann. Einfache Brenngeräte gemäß § 59 und Vorrichtungen gemäß § 85 des Alkoholsteuergesetzes mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter sind in einer nicht nur vorübergehend betriebslosen Zeit zu sichern. Sicherungsmaßnahmen sind solche, die die Entnahme von Alkohol aus Vorrichtungen, Geräten, Gefäßen, Rohren oder Räumen erschweren oder verhindern, daß die Entnahme von Alkohol verhehlt werden kann. Einfache Brenngeräte gemäß Paragraph 59 und Vorrichtungen gemäß Paragraph 85, des Alkoholsteuergesetzes mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter sind in einer nicht nur vorübergehend betriebslosen Zeit zu sichern.

In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
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