Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026
Rohre, durch die Wasser oder Wasserdampf in Teile der Herstellungsanlage eingeleitet wird, müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die ein selbsttätiges Ableiten von Alkohol verhindern. Ausgenommen hievon sind Dampfrohre bei Rohbrenngeräten, die unmittelbar in die Maische führen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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