§ 6 VO-Sicherungsmaßnahmen

VO-Sicherungsmaßnahmen - Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Geräte, Gefäße und Rohre müssen so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie sich an allen Stellen, die nicht unmittelbar in Verbindung stehen, besichtigen lassen. Als Unterlagen für die Aufstellung von Geräten und Gefäßen sind Profileisen oder eiserne Füße so zu verwenden, daß der Boden der Herstellungsanlage bis auf die Auflageflächen besichtigt werden kann. Ausgenommen hievon sind eingemauerte Rohbrenngeräte und auf gemauerten Sockeln stehende Maischesäulen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Rohren muß eine Besichtigung auch dann möglich sein, wenn diese durch Mauern, Fußböden oder dergleichen geführt werden. Werden die in Abs. 1 genannten Vorrichtungen in Mauerwerk oder dergleichen eingebettet, ist dies unter amtlicher Überwachung durchzuführen.Bei Rohren muß eine Besichtigung auch dann möglich sein, wenn diese durch Mauern, Fußböden oder dergleichen geführt werden. Werden die in Absatz eins, genannten Vorrichtungen in Mauerwerk oder dergleichen eingebettet, ist dies unter amtlicher Überwachung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Gehen Rohre oder Vorrichtungen, in welchen Alkohol oder alkoholhaltige Dämpfe geleitet werden, durch andere Teile der Herstellungsanlage so hindurch, ohne in diesen besichtigt werden zu können, sind diese Teile zu sichern.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 VO-Sicherungsmaßnahmen


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 VO-Sicherungsmaßnahmen selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 VO-Sicherungsmaßnahmen


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 VO-Sicherungsmaßnahmen


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 VO-Sicherungsmaßnahmen eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 VO-Sicherungsmaßnahmen
§ 7 VO-Sicherungsmaßnahmen