Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026
(1)Absatz eins,Sicherungsmaßnahmen sind so vorzunehmen, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Herstellungsanlage nicht behindert wird.
(2)Absatz 2,Maischevorwärmer sind wie Brenngeräte zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die in Gefäße führenden Alkoholleitungen müssen in oberen Wandungen der Gefäße enden. Rohre, durch die Alkohol in das Feinbrenngerät geleitet wird, müssen so ausgestattet sein, daß weder Alkohol noch alkoholhaltige Dämpfe abgezogen werden können.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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