Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
Lutterrückstände sind in die öffentliche Kanalisation oder in eine Lutterrückständegrube so abzuleiten, daß eine Entnahme von Alkohol ohne Verletzung von Sicherungsmaßnahmen nicht möglich ist.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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