§ 2 VO-Sicherungsmaßnahmen

Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Herstellungsanlage ist versschlußsicher (Anm.: richtig: verschlußsicher)verschlusssicher einzurichten durchEine Herstellungsanlage ist versschlußsicher Anmerkung, richtig: verschlußsicher) einzurichten durch
    1. 1.Ziffer einsAnlegen von einfachen Verschlüssen (Plomben) an lösbaren Verbindungen,
    2. 2.Ziffer 2Anbringen von Siegelmasse mit Siegelabdruck an markanten Teilen,
    3. 3.Ziffer 3Anlegen von einfach gesicherten Kappen über lösbaren Verbindungen oder einzelnen Teilen,
    4. 4.Ziffer 4Anlegen von eng anliegenden Stahlbändern an den Flanschen oder
    5. 5.Ziffer 5Raumsicherung.
  2. (2)Absatz 2,Bei Flanschenkränzen von Kolonnengeräten genügt die Sicherung einzelner lösbarer Verbindungen. Dichtungen dürfen nur so dimensioniert sein, daß die Funktion der Vorrichtung im betriebsnotwendigen Umfang gegeben ist.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 01.01.1995 bis 18.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Eine Herstellungsanlage ist versschlußsicher (Anm.: richtig: verschlußsicher)verschlusssicher einzurichten durchEine Herstellungsanlage ist versschlußsicher Anmerkung, richtig: verschlußsicher) einzurichten durch
    1. 1.Ziffer einsAnlegen von einfachen Verschlüssen (Plomben) an lösbaren Verbindungen,
    2. 2.Ziffer 2Anbringen von Siegelmasse mit Siegelabdruck an markanten Teilen,
    3. 3.Ziffer 3Anlegen von einfach gesicherten Kappen über lösbaren Verbindungen oder einzelnen Teilen,
    4. 4.Ziffer 4Anlegen von eng anliegenden Stahlbändern an den Flanschen oder
    5. 5.Ziffer 5Raumsicherung.
  2. (2)Absatz 2,Bei Flanschenkränzen von Kolonnengeräten genügt die Sicherung einzelner lösbarer Verbindungen. Dichtungen dürfen nur so dimensioniert sein, daß die Funktion der Vorrichtung im betriebsnotwendigen Umfang gegeben ist.

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