§ 69 LLDG 1985 LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999
Bericht des Leiters

Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Lehrers zu berichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999
Bericht des Leiters

Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Lehrers zu berichten.

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