§ 86 LLDG 1985 Disziplinaranzeige

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
  2. (2)Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Lehrers das Auslangen gefunden werden kann,
    2. 2.Ziffer 2wenn eine Disziplinarverfügung (§ 108) erlassen wird oderwenn eine Disziplinarverfügung (Paragraph 108,) erlassen wird oder
    3. 3.Ziffer 3solange nach Abs. 4 vorzugehen ist odersolange nach Absatz 4, vorzugehen ist oder
    4. 4.Ziffer 4wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.wenn nach Absatz 5, vorzugehen ist.
  3. (2a)Absatz 2 a,Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Lehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Lehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Lehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  4. (3)Absatz 3,Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
  5. (4)Absatz 4,Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach § 78 StPO vorzugehen.Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  6. (5)Absatz 5,Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des LehrersDie Lehrperson ist dieser hievonhiervon formlos zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
  2. (2)Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Lehrers das Auslangen gefunden werden kann,
    2. 2.Ziffer 2wenn eine Disziplinarverfügung (§ 108) erlassen wird oderwenn eine Disziplinarverfügung (Paragraph 108,) erlassen wird oder
    3. 3.Ziffer 3solange nach Abs. 4 vorzugehen ist odersolange nach Absatz 4, vorzugehen ist oder
    4. 4.Ziffer 4wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.wenn nach Absatz 5, vorzugehen ist.
  3. (2a)Absatz 2 a,Eine Belehrung oder Ermahnung ist der Lehrperson nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Lehrperson darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Lehrperson in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  4. (3)Absatz 3,Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
  5. (4)Absatz 4,Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach § 78 StPO vorzugehen.Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  6. (5)Absatz 5,Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des LehrersDie Lehrperson ist dieser hievonhiervon formlos zu verständigen.

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