§ 123b LLDG 1985 Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 65a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube. Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 65a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube. Paragraph 65 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

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